Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft

Die gelungene Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes ist für dessen Fortbestand von großer Bedeutung. Aus steuer-, sozialversicherungs- und zivilrechtlicher Sicht ist die vollständige Betriebsübergabe optimal. Ein teilweiser Verbleib des Übergebers im Betrieb ist durch einen Zusammenschluss zu einer Kommanditgesellschaft möglich.

Im Idealfall übergibt der Übergeber seinen Betrieb an den Übernehmer und geht in Pension. Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt Buchwertfortführung vor. Falls ein regelbesteuerter Betrieb übergeben wird, ist vom Übergeber an den Übernehmer die Umsatzsteuer für die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verrechnen.

Umsatzsteuer bei Gebäuden

Bei Gebäuden soll – falls innerhalb der letzten zehn Jahre Großreparaturen durchgeführt oder Wirtschaftsgebäude hergestellt wurden - Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann eine Vorsteuerkorrektur vermieden werden. Wird ein umsatzsteuerlich pauschalierter Betrieb übergeben, so ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Übergabe eine Option zur Regelbesteuerung stattgefunden hat und im Optionszeitraum ein Gebäude errichtet und erstmalig verwendet wurde. In diesem Fall kommt es zur Vorsteuerberichtigung, die jedoch durch bestimmte Maßnahmen vermieden werden kann.

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