Ordentliche Lohnverrechnung vermeidet Strafen

Als Dienstgeber werden Sie in vielen Bereichen immer stärker in die Pflicht genommen, wobei die Missachtung von Vorschriften oder die Verletzung von Meldefristen besonders im Bereich der Lohnverrechnung empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Sie sollten daher unter anderem darauf achten, dass jeder neue Dienstnehmer bereits vor Dienstantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wird, wofür es zwei Meldeverfahren gibt: Entweder wird sofort eine Komplettmeldung mit allen erforderlichen Daten erstattet oder es werden in einer "Aviso-Meldung" zunächst nur die wichtigsten Angaben zum neuen Dienstnehmer gemacht. Innerhalb von sieben Tagen sind dann auch die restlichen Daten nachzureichen. Erfolgt keine Anmeldung vor Dienstbeginn, sieht die Krankenkasse empfindliche Strafen vor!

Führen eines Lohnkontos

Ein Dienstgeber hat für jeden einzelnen Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Darin sind einerseits alle persönlichen Daten des Dienstnehmers verzeichnet. Andererseits kann man aus dem Lohnkonto die ausbezahlten Löhne oder Gehälter sowie die Grundlagen für die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben ersehen.
Bislang war gesetzlich nicht geregelt, ab wann ein Lohnkonto zu erstellen ist. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde klargestellt, dass seit 1.1.2011 dieses Lohnkonto ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, geführt werden muss.

Wird das Lohnkonto vorsätzlich (mit Wissen um die Rechtsverletzung) nicht oder nicht richtig geführt und werden dadurch gar keine oder zu wenig Lohnsteuer oder zu wenig Lohnabgaben beim Finanzamt abgeführt, kann dies finanzstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Für solche Vergehen kann eine Geldstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Abgabe verhängt werden.

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