Spitalsarzt und Wohnsitzarzt - Vorsicht bei der Sozialversicherung

Der angestellte Spitalsarzt

Ärzte, die neben dem Dienstverhältnis auch Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, sind dadurch im Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung mehrfach versichert, z.B. FSVG, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Bei Überschreiten der Höchstbemessungsgrundlage (wenn das Gesamteinkommen aus allen Tätigkeiten mehr als € 58.800 beträgt) kann ein Antrag auf gegenseitige Anrechnung (sogenannte Differenzvorschreibung) gestellt werden.
Von einer mehrfachen Pensionsversicherung nicht betroffen sind Ärzte mit einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land,) mit Anspruch auf bzw. Bezug eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses.

Der Wohnsitzarzt

Ärzte ohne Ordination oder Dienstverhältnis (etwa Praxisvertretungen) sind als Neue Selbstständige erst ab Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen im Rahmen des GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert (16,25% Pensionsversicherungs-, € 8,20/Monat Unfallversicherungsbeitrag, 1,53% Selbstständigenvorsorge). Eine Krankenversicherung ist Pflicht; es kann aber zwischen einer Gruppen-KV, einer KV nach dem GSVG oder nach dem ASVG gewählt werden.

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