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Spitalsarzt und Wohnsitzarzt - Vorsicht bei der SozialversicherungDer angestellte Spitalsarzt Ärzte, die neben dem Dienstverhältnis auch Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, sind dadurch im Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung mehrfach versichert, z.B. FSVG, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Bei Überschreiten der Höchstbemessungsgrundlage (wenn das Gesamteinkommen aus allen Tätigkeiten mehr als € 58.800 beträgt) kann ein Antrag auf gegenseitige Anrechnung (sogenannte Differenzvorschreibung) gestellt werden. Der Wohnsitzarzt Ärzte ohne Ordination oder Dienstverhältnis (etwa Praxisvertretungen) sind als Neue Selbstständige erst ab Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen im Rahmen des GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert (16,25% Pensionsversicherungs-, € 8,20/Monat Unfallversicherungsbeitrag, 1,53% Selbstständigenvorsorge). Eine Krankenversicherung ist Pflicht; es kann aber zwischen einer Gruppen-KV, einer KV nach dem GSVG oder nach dem ASVG gewählt werden. |