Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern

Wenn Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschaftern Verträge abschließen, sind oftmals steuerlich unerwünschte Nebenwirkungen die Folge.

Rechtsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern) sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie

  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (schriftlich sind),
  2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben (der schriftliche Vertrag eine klare Leistungs- und Entgeltsregelung enthält) und
  3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (das Entgelt muss einem fremdüblichen Niveau entsprechen).
Verdeckte Gewinnausschüttung

Bestreitet etwa eine GmbH aus ihrem Vermögen Privatausgaben des Gesellschafters oder vermietet eine GmbH an den Gesellschafter ein Gebäude um einen vergleichsweise niedrigen Mietzins, ist das Kriterium der Fremdvergleichbarkeit nicht erfüllt: Es liegt eine so genannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) vor. „Verdeckt“ bedeutet, dass die Gewinnausschüttung außerhalb eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt. Wird die Zuwendung zwar offengelegt, geschieht dies aber nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses, liegt ebenso eine „verdeckte“ Gewinnausschüttung vor. vGA sind ertragsteuerlich gleich zu behandeln wie offene Gewinnausschüttungen. Sie vermindern den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft nicht und führen beim begünstigten Gesellschafter zu Einnahmen aus der Beteiligung.

Verdeckte Einlage

Das „Spiegelbild“ einer vGA ist die so genannte „verdeckte Einlage“ (vE). Das ist eine Einlage, die äußerlich nicht als Einlage in Erscheinung tritt und alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist etwa ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Sie erhöht den Gewinn der Gesellschaft nicht und stellt für den einlegenden Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung dar. Dabei ist zu beachten, dass so genannte „“Nutzungseinlagen“ nicht als verdeckte Einlagen zu sehen sind. Eine unbeachtliche Nutzungseinlage ist etwa die Gewährung eines zinsenfreien Darlehens an die Gesellschaft durch einen Ihrer Gesellschafter. Gesellschaftsteuer fällt für diesen Vorgang allerdings trotzdem an.

Als Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber wird auch betrachtet, wenn nicht er selbst, sondern eine ihm nahe stehende Person begünstigt wird. Das sind solche Personen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich (familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich) oder geschäftlich verbunden sind. Auch beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein Nahestehen.

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