Grundstücksvermietung in Land- und Forstwirtschaft

Ein Landwirt, der ein Grundstück vermietet, wird im Regelfall davon ausgehen, dass die damit erzielten Einnahmen als Hilfs- und Nebengeschäfte seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Das wird aber nicht immer der Fall sein.

Sollten die Einnahmen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sind die Vermietungseinnahmen nicht abpauschaliert und das Finanzamt geht davon aus, dass das vermietete Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen wurde. Das kann dann aber zu steuerlichen Belastungen führen.

Unter folgenden Voraussetzungen zählt die Vermietung im Sinne eines Hilfs- und Nebengeschäfts noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:

  1. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt (z.B. bei Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Nutzung als Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz)
  2. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgt nur vorübergehend (die landwirtschaftliche Nutzung bleibt dem Grunde nach aufrecht) und ist von untergeordneter Bedeutung (z.B. Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der Maschinenhalle)
Nicht landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden

Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund, so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze, Fußballplätze, Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.

Achtung

Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben somit auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Finanzverwaltung geht ab einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren davon aus, dass die Grundstücksfläche mit Beginn der Vermietung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen wird. Umfassen die vermieteten Grundstücksbereiche auch Gebäudeteile, kann diese Entnahme zu ertrags- und/oder umsatzsteuerlichen Belastungen führen. Dann liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, für die andere steuerliche Regelungen als in der Landwirtschaft gelten.

Überprüfen Sie als Landwirt Ihre nicht-landwirtschaftliche Vermietung, insbesondere auf deren Dauer und Betriebseinschränkung und beachten Sie bitte bei künftigen Vermietungen die obigen Ausführungen. Wir beraten Sie gerne!

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