Ausländische Unternehmer müssen seit 2012 Umsatzsteuer auf Eintrittskarten für inländische Veranstaltungen ausweisen

Die Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, unterrichtenden, wissenschaftlichen oder unterhaltenden Veranstaltungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind umsatzsteuerlich – insofern die Leistungen an Unternehmer erbracht werden - am Veranstaltungsort steuerbar.

Das bedeutet, dass etwa bei einer Veranstaltung in Österreich der Eintritt dazu mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Das gilt auch, wenn der Verkäufer der Eintrittsberechtigung umsatzsteuerlich gesehen Ausländer ist. Er muss sich dann in Österreich steuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmsweise trifft nämlich in solchen Fällen einen empfangenden Unternehmer keine Abführverpflichtung.

Ausnahme vom Reverse-Charge-System

Der Grund für die Ausnahme vom Reverse-Charge-System liegt in einer Verwaltungsvereinfachung: nach alter Rechtslage hätte jeder (in- wie ausländische) Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Karten zu einer inländischen Veranstaltung kauft, aufgrund Übergangs der Steuerschuld die Umsatzsteuer für den (in- oder ausländischen) Kartenverkäufer in Österreich abführen müssen. Weil es bei derartigen Großveranstaltungen eine Vielzahl von Kartenkäufern gibt, war dieses Szenario mit enormem Verwaltungsaufwand verbunden.

Nunmehr gilt für inländische und ausländische unternehmerische Verkäufer von Eintrittskarten zu Veranstaltungen in Österreich das Gleiche: beide haben die österreichische Umsatzsteuer auf den Eintrittskarten auszuweisen und abzuführen.

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