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Ausländische Unternehmer müssen seit 2012 Umsatzsteuer auf Eintrittskarten für inländische Veranstaltungen ausweisenDie Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, unterrichtenden, wissenschaftlichen oder unterhaltenden Veranstaltungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind umsatzsteuerlich insofern die Leistungen an Unternehmer erbracht werden - am Veranstaltungsort steuerbar. Das bedeutet, dass etwa bei einer Veranstaltung in Österreich der Eintritt dazu mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Das gilt auch, wenn der Verkäufer der Eintrittsberechtigung umsatzsteuerlich gesehen Ausländer ist. Er muss sich dann in Österreich steuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmsweise trifft nämlich in solchen Fällen einen empfangenden Unternehmer keine Abführverpflichtung. |