GmbH macht nur Verluste: Trotzdem Mindestkörperschaftsteuer?

Viele GmbHs, die über einen längeren Zeitraum keine Gewinne erzielen, müssen trotzdem Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.750 an das Finanzamt abführen - die sogenannte „Mindestkörperschaftsteuer“.

Eine GmbH hat zweifellos ihre Vorteile, insbesondere im Zusammenhang mit der günstigen Möglichkeit zur Thesaurierung (= Einbehaltung statt Ausschüttung) von Gewinnen. Die einbehaltenen Gewinne können etwa zur Tilgung von Krediten verwendet werden. Auch die geringere Gesamtsteuerbelastung von 43,75% im Vergleich zum Einzelunternehmer mit grundsätzlich 50% ist ein Vorteil.

Liquiditätsbelastung in Verlustjahren

Viele GmbHs erzielen aber über einen längeren Zeitraum keine Gewinne, weshalb diese Vorteile für sie nicht zum Tragen kommen. Vielmehr sind die Anteilsinhaber dann mit der Tatsache konfrontiert, dass die GmbH trotz der Verluste eine Mindestkörperschaftsteuer  von € 1.750 an das Finanzamt abführen muss. Diese Mindestkörperschaftsteuer kann zwar in Gewinnjahren an die sich ergebende Körperschaftsteuer angerechnet werden, stellt jedoch in Verlustjahren eine Liquiditätsbelastung dar. - Besonders dann, wenn die Erzielung von Verlusten über einen längeren Zeitraum andauert.

Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmens oder eine Personengesellschaft

Da bei Führung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft eine derartige Mindeststeuer nicht anfällt, könnte solch eine GmbH im Rahmen einer steuerneutralen Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft umstrukturiert werden. Diese Umwandlung hat auch den Vorteil, dass die bereits abgeführten Mindestkörperschaftsteuern auf den Einzelunternehmer oder den Gesellschafter der Personengesellschaft übergehen. Dieser kann die bei der GmbH angefallene Mindestkörperschaftsteuer zur Reduktion seiner Einkommensteuerschuld verwenden, sofern zum Zeitpunkt der Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuern mit der Einkommensteuer noch ein Betrieb vorhanden ist.

Im Rahmen von Umwandlungen sind allerdings noch zahlreiche weitere Themen, wie etwa der Übergang von Verlustvorträgen, zu berücksichtigen. Gerne rechnen wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer solchen Umwandlung einmal durch.

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