Arbeitnehmerveranlagung - Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück!

Bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer den jeweiligen Monats-Bruttobezug über das ganze Jahr hindurch bezieht. Deshalb ist all jenen, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren oder ungleichmäßig hohe Bezüge erhalten haben, die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu empfehlen.

Dienstnehmern wird die Lohnsteuer laufend vom Arbeitslohn abgezogen. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Bruttoverdienst abzüglich steuerfreier Bezugsteile, der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie abzüglich des Pendlerpauschales und des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages. Aufgrund der fiktiven Hochrechnung des Monatsbezuges auf einen Jahresbezug wird aber oftmals zu viel Lohnsteuer abgeführt, die man sich über eine Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückholen kann.

Steuerliche Abzugsposten geltend machen

Zudem hat fast jeder Arbeitnehmer auch steuerliche Abzugsposten (wie etwa Pendlerpauschale, Fortbildungskosten, freiwillige Krankenversicherungsprämien oder außergewöhnliche Belastungen), die erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die steuermindernde Berechnung der Lohnsteuer Berücksichtigung finden können. Sollte sich im Zuge einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung ausnahmsweise eine Steuernachzahlung ergeben, kann der Antrag auf Veranlagung innerhalb der Rechtsmittelfrist wieder zurückgezogen und damit die Steuernachzahlung vermieden werden. Somit besteht bei Einreichen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung kein Risiko.
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Das bedeutet, am 31.12.2012 endet die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 einzureichen.

Wer muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?


Es gibt Fälle, in denen Arbeitnehmer verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung (oft auch als „Lohnsteuer-Ausgleich“ bezeichnet) beim Finanzamt abgeben müssen. Eine solche Pflichtveranlagung ist etwa dann erforderlich, wenn ein Dienstnehmer in einem Jahr gleichzeitig zwei oder mehrere Arbeitgeber hatte, er Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten hat, oder wenn bei der laufenden Personalverrechnung ein ihm nicht zustehender Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde.

Tipp:
Selbst wenn Ihnen von Ihrem Gehalt aufgrund der geringen Höhe keine laufende Lohnsteuer abgezogen worden ist, sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auf diese Weise können Sie sich die so genannte "Negativsteuer" (10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens € 110) vom Fiskus zurückholen. Sie sollten auch dann eine Arbeitnehmerveranlagung in Betracht ziehen, wenn Ihnen ein Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, da Ihnen auch dieser Betrag (trotz geringer Einkünfte) vergütet wird.

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