Faktischer Geschäftsführer haftet für Abgabenschulden der GmbH

Ab 2013 werden auch faktische Vertreter einer GmbH zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen. Allerdings erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos war.

Faktische Geschäftsführer sind Personen, die nach außen hin wie Geschäftsführer einer Gesellschaft auftreten, ohne von deren Gesellschaftern rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt oder entsprechend im Firmenbuch eingetragen worden zu sein. Im Falle von Abgabenschulden konnten diese Personen bislang vom Finanzamt nicht belangt werden, selbst wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten hatten. 2013 wird sich das ändern: auch faktische Vertreter können dann zusätzlich zu den tatsächlichen Gesellschafts-Organen zur Haftung herangezogen werden.

Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten

Unter bestimmten Umständen haften die Vertreter von juristischen Personen (etwa GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG oder Genossenschaft oder Privatstiftung, zur Vertretung eines Vereines berufene Personen etc.) für die Abgaben der von ihnen vertretenen juristischen Personen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass es zu einer schuldhaften Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten durch den Vertreter gekommen ist. Dazu gehören etwa

  • zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen,
  • ordnungsgemäße Abgabenentrichtung,
  • Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen,
  • Einhaltung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten,
  • Ungleichbehandlung von Gläubigern.

Haftungsbefreiung möglich

Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos war, kann ihr Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Dieser Vertreter haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Er kann aber gegenüber der Abgabenbehörde darlegen, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die Abgaben pflichtgemäß entrichtet hat. Gelingt ihm eine schlüssige Darstellung der Gründe, so kann dies seine Haftungsbefreiung bewirken.

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