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Neue Regeln für Elektronische RechnungBisher berechtigten elektronische Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie entweder mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder die Rechnungsübermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgt. Aufgrund einer EU-rechtlichen Vorgabe wird dies seit 1.1.2013 wesentlich erleichtert. Unter einer elektronischen Rechnung versteht man eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Wird eine Papierrechnung eingescannt und elektronisch versendet, gilt dies auch als eine elektronische Rechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass auf der Papierrechnung auf die elektronische Übermittlung verwiesen wird. Übermittlung von elektronischen Rechnungen Elektronische Rechnungen können nun übermittelt werden, sofern sämtliche gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung auch darin vorhanden sind. Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss der Unternehmer lediglich durch ein „innerbetriebliches Steuerungsverfahren“ gewährleisten, dass der Zahlungsanspruch an den Rechnungsaussteller zu Recht besteht. Dabei handelt es sich schlichtweg um die allgemein übliche Rechnungsprüfung, wie sie jedes Unternehmen durchführt. Die bisher gestatteten sicheren Übermittlungswege bleiben weiterhin möglich. |