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Meldepflicht von Honoraren gemäß § 109a und § 109b EStG nicht vergessen!Unternehmer haben unter Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben, zu beachten. Durch diese Meldungen soll es dem Finanzamt möglich werden, Verbindungen zwischen den Betriebsausgaben des Auftraggebers und den Einnahmen des Auftragnehmers herzustellen. Meldung von Honoraren an Freie Dienstnehmer, Vortragende, etc. gemäß § 109a EStG Vergütungen für folgende Arten von Leistungen sind meldepflichtig: Bestätigung an den Empfänger der Zahlung Die Meldung muss in schriftlicher Form bis spätestens 31. Jänner oder in elektronischer Form bis 28. Februar (jeweils des Folgejahres) erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze den Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und das bezahlte Entgelt für jede einzelne Leistung nicht größer als € 450 ist. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Beispiel Meldung der Überweisung von bestimmten Honorar ins Ausland gemäß § 109b EStG Von der Meldeverpflichtung betroffen sind Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden: Keine Mitteilungspflicht entsteht, Die entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. |