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Erhöhte Gebührenpflicht für Grundstücksübertragungen seit 1.1.2013Die in der Vergangenheit gängige Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr vom Einheitswert wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Mit 1.1.2013 ist eine Neuregelung in Kraft getretenen. Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen. Bei den folgenden Liegenschaftstransaktionen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden: Übertragungen im Familienkreis Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden (z.B. Sacheinlagevertrag oder Verschmelzungsvertrag) in Anspruch genommen wird. Keine Bescheinigung ist bei Übertragungen im Familienkreis notwendig, wenn sich das Verwandtschaftsverhältnis bereits aus einer öffentlichen Urkunde ergibt. Gebühr von der Gegenleistung Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (etwa ein günstiger Verkaufspreis für Angehörige): Mitwirkungspflicht der Partei |