Erhöhte Gebührenpflicht für Grundstücksübertragungen seit 1.1.2013

Die in der Vergangenheit gängige Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr vom Einheitswert wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Mit 1.1.2013 ist eine Neuregelung in Kraft getretenen.

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen. Bei den folgenden Liegenschaftstransaktionen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  • Übertragung von Liegenschaften im familiären Bereich. Hierunter fallen auch Betriebsübergaben im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich.
  • Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Hierunter fallen Umstrukturierungen nach dem Umgründungssteuergesetz, Übertragungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z.B. Grundstückseinlagen und -entnahmen) sowie Maßnahmen, die zur Anteilsvereinigung bei einer Personengesellschaft führen.

Übertragungen im Familienkreis

Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden (z.B. Sacheinlagevertrag oder Verschmelzungsvertrag) in Anspruch genommen wird. Keine Bescheinigung ist bei Übertragungen im Familienkreis notwendig, wenn sich das Verwandtschaftsverhältnis bereits aus einer öffentlichen Urkunde ergibt.

Gebühr von der Gegenleistung

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (etwa ein günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  • Kauf (Bemessungsgrundlage BMG: Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  • wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  • Leistung an Zahlungs statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  • Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)

Mitwirkungspflicht der Partei

Festgelegt wurde eine Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung des Verkehrswertes. Ein Sachverständigengutachten muss dabei aber nicht vorgelegt werden. Vielmehr können zur Bescheinigung des Grundstückswertes alle sachdienlichen Informationen (Immobilienpreisspiegel, Inserate, Fotos, Kaufvertrag etc.) herangezogen werden. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung droht eine strafrechtliche Anzeige.

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