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Energieabgabenvergütung: Klarheit bei der Ermittlung des NettoproduktionswertesFür Zeiträume ab 1.2.2011 können nur noch Produktionsbetriebe einen Antrag auf Energieabgabenvergütung beim Finanzamt stellen. Diese Einschränkung wurde 2012 vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof war im vergangenen Jahr nicht untätig und hat einige interessante Erkenntnisse zur Berechnung der Energieabgabenvergütung veröffentlicht. Um die Höhe des Vergütungsbetrages zu ermitteln, ist zunächst der Nettoproduktionswert zu berechnen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten umsatzsteuerbaren Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten umsatzsteuerbaren Vorleistungen (laufende Aufwendungen und Investitionen). Im Rahmen der Ermittlung des Vergütungsbetrages sind den bezahlten Energieabgaben zwei Selbstbehalte gegenüberzustellen. Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Vorleistungen Da Sozialversicherungsbeiträge keinen Leistungsaustausch zwischen SV-Träger und Dienstgeber im umsatzsteuerlichen Sinn darstellen, können diese Ausgaben gemäß VwGH-Urteil auch nicht als Vorleistungen bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes angesetzt werden bzw. diesen verringern. Verbrauchsteuern sind keine durchlaufenden Posten Ein Getränkehandel wollte bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes die an das Finanzamt abzuführende Biersteuer aus den eigenen Umsatzerlösen ausscheiden und entsprechend geringere Umsätze ansetzen. Laut VwGH wird die Biersteuer aber nicht im Namen und für Rechnung eines Anderen (hier des Staates) vereinnahmt und verausgabt, sondern ist im umsatzsteuerlichen Entgelt des Unternehmens enthalten. Aus diesem Grund stellt diese Steuer keinen durchlaufenden Posten dar. Die Umsatzerlöse sind daher in voller Höhe und inklusive Biersteuer bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen. Bei unecht USt-befreiten Umsätzen sind die Vorleistungen netto anzusetzen Unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer (wie etwa Ärzte, Kleinunternehmer) brauchen zwar einerseits keine Umsatzsteuer zu verrechnen und abzuführen, sie können sich aber andererseits keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückholen. Eine Krankenanstalt setzte bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes daher auch die umsatzsteuerlichen Vorleistungen brutto (also inklusive USt) an, was zu einem entsprechend niedrigeren NPW und Selbstbehalt führte. |