Rechnungslegungspflicht bei Reverse-Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit 1.1.2013 sind für den Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung neue Bestimmungen in Kraft getreten, die einerseits Erleichterungen bei der korrekten Ausstellung von Rechnungen, andererseits aber auch strengere Formalerfordernisse bringen.

Rechnungsausstellung bei Reverse-Charge-Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Werden Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht (B2B-Leistungen), verlagert sich dadurch – mit wenigen Ausnahmen – der umsatzsteuerlich relevante Leistungsort ins Ausland. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Unternehmer über (sogenanntes Reverse-Charge-System). Bisher mussten Rechnungen über solche Reverse-Charge-Leistungen ins Ausland nach den Vorschriften des ausländischen Staats erstellt werden. Ab 2013 müssen jedoch die österreichischen Vorschriften auf die Rechnungsausstellung angewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Umsatz im Drittland ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet.
Die Rechnung muss den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht, beinhalten, aber es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ergeht die Rechnung an einen Unternehmer in der EU, muss dessen UID-Nummer angeführt sein.
Bei innergemeinschaftlichen Reverse-Charge-Leistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist als Neuregelung ab 2013 zu beachten, dass Rechnungen an Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung auszustellen sind.

Angabe des Euro-Umrechnungskurses

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde ein weiteres Rechnungsmerkmal festgelegt: Werden Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist auf der Rechnung die Umrechnungsmethode bzw. der umgerechnete Euro-Betrag anzugeben. Dies soll sicherstellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.

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