Gastgewerbe-Pauschalierung: Rechtzeitig kalkulieren!

Bei Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung ist der Gastwirt mindestens drei Jahre an die gewählte Modul-Kombination gebunden. Es sollte also rechtzeitig kalkuliert werden, ob und in welcher Form sich die Pauschalierung auszahlt.

Nach der neuen Verordnung können folgende Pauschalen abgesetzt werden:

Grundpauschale: 10% des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500).
Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Ausgaben pauschal abgesetzt werden:

  • Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 3.672). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, Km-Geld, Taxi, Öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen des Unternehmers, nicht hingegen für jene der Mitarbeiter) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
  • Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Buchwertabgang, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar („nicht abpauschaliert") sind:
  • Waren- und Rohstoffeinkauf
  • Personalkosten und Fremdlöhne
  • Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten)
  • Abschreibung und Restbuchwert
  • Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht
  • Kreditkosten; Zinsen
  • Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag
  • Sozialversicherungsbeiträge des Gastwirtes
Anwendbarkeit der Pauschalierung

Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
  1. Die Gewerbeberechtigung muss nach der Gewerbeordnung während des gesamten Wirtschaftsjahres erforderlich sein.
  2. Es darf keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung vorliegen. Bestimmte Rechtsformen (GmbH, GmbH & Co KG) sind somit jedenfalls von der Pauschalierung ausgenommen.
  3. Der Vorjahresumsatz bzw. bei Neueröffnung der Umsatz des Eröffnungsjahres  des Gastwirtes darf max. € 255.000 netto betragen. Bei unterjähriger Betriebseröffnung wird jeweils auf den hochgerechneten Jahresumsatz abgestellt.
  4. Die Anwendung der Gastgewerbe-Pauschalierungsverordnung muss aus der Steuererklärung hervorgehen.
Wahl der Pauschalierung und Modul-Kombination bindet 3 Jahre

Während der Gastwirt bei der alten Pauschalierungsverordnung jährlich entscheiden konnte, ob er die Pauschalierung in Anspruch nimmt besteht bei Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung eine Bindungsfrist für die gewählte Modul-Kombination von mindestens 3 Jahren.

Ob die Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für den Gastwirt überhaupt steuerlich sinnvoll ist, kann anhand einer Gegenüberstellung der einzelnen Varianten – tatsächlich anfallende Kosten oder Grundpauschale und/oder Mobilitätspauschale und/oder Energie- und Raumpauschale – überprüft werden, wobei wir Sie gerne im Rahmen einer Vorteilhaftigkeitsberechnung unterstützen.

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