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EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der RechnungslegungDer Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung. Grenzüberschreitende Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an einen kroatischen Unternehmer gelten seit 1.7.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung. Ausgangsrechnungen müssen die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des kroatischen Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten, dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist weiters ein entsprechender Beförderungs- und Buchnachweis durch den liefernden Unternehmer. Tipp: Überprüfen Sie bei Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Unternehmer regelmäßig deren UID-Nummer auf ihre Richtigkeit. UVA, Zusammenfassende Meldung, Intrastat Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und unter bestimmten Voraussetzungen in der Intrastat-Meldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden. |