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Mitarbeiter im Ausland Wer besteuert?Die Auslandsentsendung von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns ist kein Sonderfall. Dennoch stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht immer wieder die Frage, welcher Staat die Besteuerungsrechte an den Mitarbeitereinkünften hat. Eigentlich hat jener Staat das Besteuerungsrecht an den Einkünften, in welchem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wodurch jener Staat das Besteuerungsrecht erhält, in welchem der Mitarbeiter ansässig bzw. wohnhaft ist (= Ansässigkeitsstaat). Das passiert, wenn sich der Mitarbeiter in jenem Staat, in welchem er seine Arbeitsleistung erbringt, nicht länger als 183 Tage aufhält. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist aber nicht die Tätigkeitsdauer, sondern die Aufenthaltsdauer entscheidend. Zur Aufenthaltsdauer zählen auch Sonntage, Urlaubstage, Krankheitstage, etc. |