Nicht vergessen: Jahreslohnzettel der Dienstnehmer ans Finanzamt übermitteln!

Der Lohnzettel aller beschäftigten Arbeitnehmer ist ohne besondere Aufforderung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. In elektronischer Form sollte dies bis Ende Februar, in Papierform bis 31. Jänner des Folgejahres erfolgen. Bei unterjähriger Beendigung ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Der Lohnzettel sollte alle im amtlichen Formular vorgesehenen Daten, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen enthalten. Mit dem Datensatz „Lohnzettel Finanz“ sind die Daten für die Lohnsteuer und mit dem Datensatz „Lohnzettel SV“ sind die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung, die Bemessungsgrundlagen zur betrieblichen Mitarbeiter-Vorsorge sowie die Höhe der BV-Beiträge zu melden. Außerdem ist die Steuernummer des Arbeitgebers auf dem Lohnzettel anzuführen, welcher der Finanzverwaltung übermittelt wird, um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen.

Übermittlung der Lohnzettel über ELDA

Sollten nach Übermittlung eines Lohnzettels noch Ergänzungen erfolgen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von 2 Wochen an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel erfolgt über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) und über Statistik Austria (für Großübermittler). Eine Übermittlung in Papierform (Formular L16) ist nur erlaubt, wenn kein Internetanschluss zur Verfügung steht.
Die Lohnzettel „Finanz und SV“ sind zwingend in einem Datenpaket zu übermitteln. Die entsprechenden amtlichen Vordrucke des Formulars L16 liegen bei den Finanzämtern auf und sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu schicken.

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