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Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregeltAufgrund eines VwGH-Urteils lässt die Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2013 den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird. Aus Sicht der Finanzverwaltung waren bisher noch nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers bzw. Verstorbenen auf die Erben gemäß der Erbquote übergegangen, unabhängig davon, ob der verlustverursachende Betrieb noch vorhanden war oder nicht. Legatare hingegen konnten nicht in den Genuss von Verlustvorträgen des Erblassers kommen, auch wenn sie den Betrieb weitergeführt haben. Aufgrund des VwGH-Urteils lässt sie nun aber den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelrechtsnachfolge (Legat oder Schenkung auf den Todesfall) von Todes wegen übergeht. Wurde der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen übernommen und anschließend aufgegeben oder veräußert, können die noch nicht verbrauchten Verluste dennoch von den Erben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. |