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Vorsteuerabzug und Ist-Besteuerung bei Ratenzahlungen oder InvestitionenSeit 1.1.2013 dürfen sogenannte kleine Ist-Besteuerer, also Unternehmer, die ihre Umsätze erst bei Zahlung ihrer Kunden versteuern müssen und deren Vorjahresumsatz weniger als 2 Mio. beträgt, ihren Vorsteuerabzug erst dann geltend machen, wenn die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung auch bezahlt ist. Davor konnten sich diese Unternehmer bereits bei Vorliegen der Rechnung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Zu den Ist-Besteuerern zählen insbesondere: Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträge Probleme können durch die neue Regelung bei Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträgen (Überrechnung der Vorsteuer vom Steuerkonto des Leistungsempfängers auf das Steuerkonto des Leistenden) auftreten. Bei Ratenzahlungen ist ein Vorsteuerabzug nur entsprechend der bezahlten Raten möglich. Bei Überrechnungsanträgen muss laut Finanzministerium im Falle des 20%-igen Normalsteuersatzes die Rechnung im Ausmaß von 6/7 (ca. 85,71%) des Bruttobetrages bezahlt werden, um eine Überrechnung und vollständige Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages durchführen zu können (beim 10%-Steuersatz müssen 11/12, also ca. 91,67% bezahlt werden). Im Falle von unentgeltlichen (Betriebs)Übertragungen ist mangels Zahlung gar keine Überrechnung möglich. Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung Um diese Nachteile zu vermeiden, kann beim Finanzamt ein Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung gestellt werden, der allerdings den „Nachteil“ hat, dass dann auch die Umsatzsteuerschuld nach dem Sollprinzip, also bereits mit Rechnungslegung, an das Finanzamt abgeführt werden muss. |