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100%-iger Verlustabzug bei natürlichen PersonenAb der Veranlagung 2014 gibt es keine Einschränkung der Verlustvortragsgrenze für natürliche Personen. Und bei Wartetastenverlusten fällt die 75%-ige Verrechnungsgrenze. Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Neuregelung kann zu Steuernachteil führen Diese Änderung erscheint auf den ersten Blick als Steuervorteil, da bei ausreichenden Verlustvorträgen das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert werden kann und daher keine Einkommensteuer fällig wird. In vielen Fällen kann diese Neuregelung jedoch auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis € 11.000 gar nicht besteuert werden und Einkommen von € 11.001 bis € 60.000 einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50% unterliegen. Beispiel |