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GmbH light neu seit 1.3.2014Das GmbH-Mindeststammkapital wurde mit 1.3.2014 wieder auf 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt nun wieder 17.500. 2013 hatte die Regierung die GmbH neu geregelt. Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000 und die Mindesteinzahlung auf € 5.000 gesenkt. Das GmbH-Mindeststammkapital wurde nun aber mit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt wieder € 17.500. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen bleiben jedoch erhalten. Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird: Gesellschaften, die zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit € 10.000 gegründet wurden, müssen bis 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung auf € 35.000 durchführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit. Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren € 500 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter € 2.000 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann € 1.000 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn unter € 4.000 beträgt. Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten Beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt eine „Unterkapitalisierung“ der GmbH vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlicher. |