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Managergehälter nur noch bis 500.000 absetzbarDie Abzugsfähigkeit von Entgelten für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, ist seit 1.3.2014 begrenzt. Erfasst werden von der Novelle Gehälter und Bezüge von echten Dienstnehmern (beispielsweise ein auf dienstvertraglicher Basis angestellter Geschäftsführer einer GmbH), vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen (wie etwa ein Vorstand einer AG, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) und Entgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (wie etwa Firmenpensionen). Auch Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungen und vergleichbare Zusagen können nur noch reduziert gebildet werden. Abfertigungszahlungen und Aufwandersätze nicht erfasst Keiner Abzugsbeschränkung unterliegen Abfertigungszahlungen und sonstige Bezüge (z.B. freiwillige Abfertigungen und Aufwendungen von noch ausstehenden Entgeltansprüchen). Ebenfalls von der Neuregelung nicht erfasst sind Aufwandersätze wie etwa der Ersatz von Reiseaufwendungen sowie Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträge. Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof? Fraglich ist allerdings, ob die gesetzliche Neuregelung in dieser Form bestehen bleibt oder ob sie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufhebt. In diesem Fall wird der VfGH üblicherweise eine Reparaturfrist für die Beseitigung der allenfalls verfassungswidrigen Norm setzen. Das bedeutet aber, dass das (verfassungswidrige) Gesetz trotzdem auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind nur jene Fälle, die beim VfGH anhängig sind. Möchte man die Einschränkungen der Neuregelung bekämpfen, ist es erforderlich, den eigenen Fall als „Anlassfall“ vor den VfGH zu bringen. Dies kann einerseits durch die Stellung eines Individualantrags oder andererseits - nach Durchlaufen des Instanzenzuges - durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid oder den jeweiligen Jahresbescheid erfolgen. |