Verbesserungen beim Pendlerrechner

Aufgrund zahlreicher Beschwerden soll der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden.

Mit dem Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner ) kann rechtsverbindlichen ermittelt werden, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zustehen. Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als „amtlicher Vordruck“ beim Dienstgebe und ist bindend.

Berichtigung des Ergebnisses beantragen

Der Pendlerrechner dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Maßgeblich ist dabei nicht die kürzeste, sondern die zeitlich rascheste Wegstrecke. Die Grundlage dafür bilden das aktuelle Wegenetz und aktuelle Fahrplandaten. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass das Pendlerrechner-Ergebnis unrichtige Verhältnisse berücksichtigt, so hat er die Möglichkeit, beim Wohnsitzfinanzamt die Berichtigung seines Ergebnisses zu beantragen.

Pendlerrechner realitätsnäher?

Aufgrund zahlreicher Beschwerden soll nun der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden.

Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • realistischere Annahme von Autofahrzeiten in Ballungsräumen
  • Heranziehen der reinen Strecke von öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer nur unwesentlich schnelleren Variante mit dem Auto
  • Fußwege gelten nicht mehr als Strecke öffentlicher Verkehrsmittel
  • Autofahrten sollen nur mehr 15% der gesamten Wegstrecke betragen, ansonsten steht das große Pendlerpauschale zu
  • bei Gleitzeitmodellen kann nun die Uhrzeit angegeben werden, zu der man tatsächlich überwiegend zu arbeiten beginnt und aufhört
Die Anwendung des Pendlerrechners gilt rückwirkend ab 1.1.2014.

Ausdruck Dienstgeber vorlegen

Dienstnehmer, die bereits ein Formular L34 beim Dienstgeber abgegeben haben, müssen trotzdem bis spätestens 30.9.2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner beim Dienstgeber vorlegen. Ansonsten darf der Dienstgeber das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro nicht mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales  muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners melden.
Will der Dienstnehmer das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro selbstständig in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend machen, hat er das Ergebnis der Berechnung des Pendlerrechners selbst aufzubewahren.

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