Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 in der Land- und Forstwirtschaft

Die Hauptfeststellung der Einheitswerte steht unmittelbar bevor. Im Juni werden voraussichtlich die Einheitswerterklärungen für Betriebe mit mehr als 5 Hektar Landwirtschaft bzw. mehr als 10 Hektar Forst und für Betriebe mit Sonderkulturen zugesendet.

Einheitsbewertung in der Landwirtschaft

Die landwirtschaftliche Einheitsbewertung ist eine vergleichende Bewertung. Ausgehend von einem Hauptvergleichsbetrieb, der in der Kundmachung vom 4.3.2014 definiert ist, werden für einzelne Gebiete Vergleichsbetriebe ausgewählt. Dabei sind die Vergleichsbetriebe  nach den Hauptproduktionsgebieten gekennzeichnet. Davon abgeleitet werden die Richtbetriebe in den einzelnen Gemeinden bewertet.
Bei den landwirtschaftlichen Einheitswerten werden im Rahmen dieser Hauptfeststellung auch erstmals die Direktzahlungen der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages. Somit sind in Zukunft häufig Änderungen des Einheitswertes zu erwarten. Bei entsprechenden Änderungen der Zahlungen – insbesondere bei Vergrößerung oder Verkleinerung der Pachtfläche - erfolgt somit künftig eine Wertfortschreibung, wenn die Wertabweichung vom zuletzt festgestellten Einheitswert mehr als 5%, mindestens aber € 300 oder mehr als € 1.000 beträgt.
Zuschläge für Direktzahlungen sind beim Betrieb des Beziehers der Zahlungen, unabhängig davon, ob durch Eigen- oder Pachtflächen ausgelöst, anzusetzen. Somit werden erstmals auch reine Pachtbetriebe einen Einheitswertbescheid bekommen.

Einheitsbewertung in der Forstwirtschaft


In der Forstwirtschaft bleibt die Einteilung in Kleinstwälder (nicht mehr als 10 Hektar Forstbetriebsfläche), Kleinwälder (mehr als 10 bis zu 100 Hektar Forstbetriebsfläche) und Großwälder (mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche) aufrecht. Die Kleinstwälder werden nach einem einfachen Bewertungsschema bewertet. Hier gibt es für jeden politischen Bezirk nur einen Hektarsatz (z.B. Bezirk Murau € 202,-, Bezirk Imst € 160,-). Ausgenommen davon sind Schutzwälder, Auwälder und Christbaumkulturen, die österreichweit einheitliche Hektarsätze aufweisen.

Forstbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche zwischen 10 und 100 Hektar (Kleinwälder) werden nach einem – im Vergleich zum Großwald - vereinfachten Verfahren bewertet. Dabei werden seitens der Finanzverwaltung die Altersstufen und das Baumwachstum des Wirtschaftswaldes - Hochwald abgefragt. Vereinfacht kann gesagt werden, dass der Einheitswert umso höher wird,  je mehr Altholz, je mehr Nadelholz und je besser das Baumwachstum ist.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Einheitswertberechnung auch die Bringungslage nach Maßgabe des Geländeanteiles, das mit Schlepper befahren werden kann, bestimmt wird. Die Bringungslage spielt in weiterer Folge für die Höhe der pauschalen Betriebsausgabensätze in Rahmen der Gewinnermittlung von teilpauschalierten Betrieben eine bedeutsame Rolle.

Forstbetriebsfläche über 100 Hektar

Wälder mit einer  Forstbetriebsfläche über 100 Hektar (Großwälder) werden nach einem komplexeren Verfahren, bewertet. Die Art der  Ermittlung des Einheitswertes wurde im Großen und Ganzen beibehalten. Stark geändert und den Verhältnissen einer modernen Forstwirtschaft angepasst, wurden allerdings die Abschläge für die Holzbringung.
Auch wurden die ehemals acht Preisgebiete im Großwald auf lediglich vier Ertragsregionen reduziert. Die Bewertung des Ausschlagwaldes (Niederwald, Mittelwald und Auwald) erfolgt zukünftig nicht mehr anhand der Deckungsbeiträge der letzten fünf Jahre. Diese basiert in Hinkunft auf der Einstufung in  drei Güteklassen, die nach Maßgabe der nachhaltig möglichen Nutzungsmenge ermittelt werden. Beim Mittelwald wird dies anhand der Anzahl der Oberstämme beurteilt werden.

Die Bewertung des Schutzwaldes erfolgt wie bisher differenziert. Dabei wird zwischen Schutzwald im Ertrag (weiter differenziert nach Baumarten) und Schutzwald außer Ertrag unterschieden.

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