Wann ist Betriebsausgabenpauschalierung sinnvoll?

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, besteht die Möglichkeit, von der „normalen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur so genannten Basispauschalierung zu optieren.

In der Einkommensteuer gibt es im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unterschiedliche Methoden, wie der zu versteuernde Gewinn ermittelt werden kann. So sieht das Gesetz insbesondere die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (Bilanzierung), die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (pauschale Gewinnermittlung) vor.

Neben der Möglichkeit zur pauschalen Gewinnermittlung für bestimmte Berufsgruppen (so genannte Branchenpauschalierung) besteht für Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, die Möglichkeit, von der „normalen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Basispauschalierung zu optieren. Voraussetzung für die Basispauschalierung ist jedoch, dass keine Buchführungspflicht besteht, nicht freiwillig bilanziert wird (also keine doppelte Buchhaltung geführt wird) und dass die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als € 220.000 betragen haben.

Pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben


Die Wirkung der Basispauschalierung besteht darin, dass zwar die Umsätze in der tatsächlichen Höhe angesetzt, die Betriebsausgaben jedoch pauschal ermittelt werden. In Abhängigkeit der Art der ausgeübten Tätigkeit werden die Betriebsausgaben entweder mit 12% (maximal € 26.400) oder mit 6% (maximal € 13.200) des Umsatzes pauschal angesetzt. Zusätzlich zum genannten Betriebsausgabenpauschale können noch weitere Aufwendungen geltend gemacht werden, etwa Ausgaben für (Fremd-)löhne, Waren, Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers oder der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages.

Pauschale Gewinnermittlung bringt Verwaltungsvereinfachung


Im Einzelfall kann die Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft sein, nämlich dann, wenn die abpauschalierten Betriebsausgaben (wie etwa Abschreibungen, Restbuchwerte abgehender Anlagen, Zinsen, Mietkosten, sonstige Verwaltungskosten etc.) unter 12% bzw. 6% des Umsatzes liegen. In der Praxis kann dies insbesondere bei Unternehmern mit geringem Anlagevermögen und/oder bei geringen Mietkosten der Fall sein.
Neben der Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist auch zu beachten, dass die pauschale Gewinnermittlung in der Regel eine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt, was unter Umständen auch zu Kosteneinsparungen führen kann. Ein steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich ist daher jedenfalls zu empfehlen.

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