GmbH-Anteilskauf vor 1.3 2014 – Verlust der Firmenwertabschreibung droht

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hat der Gesetzgeber ab dem 1.3.2014 die Möglichkeit eingeschränkt, bis zu 50% der Anschaffungskosten vom GmbH-Anteilserwerb als Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich zu verwerten

Das Gesetz sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen vor, dass für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe nur mehr unter zwei Bedingungen weiterhin zulässig ist:

Bedingung 1
Der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung hat sich beim ursprünglichen Erwerb der Beteiligung auf den Kaufpreis ausgewirkt.
Die Finanzverwaltung interpretiert das folgendermaßen: Im Rahmen der Geltendmachung der Firmenwertabschreibung kann ein Nachweis über die Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung unterbleiben, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde bzw. wird. Außerhalb dieser Dreijahresfrist sind jedoch konkrete Nachweise zu erbringen, inwieweit der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung im Kaufpreis berücksichtigt wurde.

Bedingung 2
Die GmbH, deren Anteile erworben wurden, wird spätestens mit dem Gewinn des Geschäftsjahres 2015 in eine steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen.
Dabei ist darauf zu achten, dass die betroffenen GmbHs noch rechtzeitig in eine Unternehmensgruppe eingebunden werden müssen, sollte für sie eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden.

Die Ansicht der Finanzverwaltung hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren gesetzeskonform geltend gemachten Firmenwertabschreibungen verloren gehen können, sollte ein Nachweis fehlen, dass der steuerliche Vorteil der Firmenwertabschreibung von Beteiligungen in der Unternehmensgruppe Teil des Kaufpreises war.

Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Beteiligungskauf dann als noch vor dem 1.3.2014 als angeschafft gilt, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch vor dem 1.3.2014 auf den Käufer übergegangen ist. Wurde beispielsweise der Kaufvertrag noch vor dem 1.3.2014 abgeschlossen, die Verfügungsmacht über die Anteile aber erst nach dem 28.2.2014 erworben, gilt dies nicht als rechtzeitige Anschaffung.

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