Selbstanzeige: Unterschiedliche Fristen bei Schadensgutmachung

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss neben der Erfüllung von diversen Formalvoraussetzungen auch der Schaden gut gemacht, indem die verkürzten Abgaben nachbezahlt werden. Dabei gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten.

Folgende Punkte müssen bei der Erstattung einer erfolgreichen Selbstanzeige berücksichtigt werden:

  • Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und an die zuständige Behörde erstattet werden.
  • Die bedeutsamen Umstände (Daten, Fakten) sind vollständig offenzulegen, sodass das Finanzamt ohne weitere Nachforschungen aufgrund dieser Angaben die Abgabenschuld berechnen kann.
  • Die Verfehlung muss durch konkrete, objektive Beschreibung des strafbaren Tuns oder Unterlassens dargelegt werden.
  • Alle Personen, für welche die Selbstanzeige gelten soll, sind anzuführen.
  • Der Schaden ist wieder gut zu machen.
Schadensgutmachung

Die Schadensgutmachung hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Dabei ist zwischen selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.B. UVA, Lohnabgaben) und Abgaben, die vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden (wie z.B. Einkommen- und Körperschaftsteuer), zu unterscheiden. Bei selbst zu berechnenden Abgaben beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids durch das Finanzamt.
Im Fall der Umsatzsteuererklärung kann es sich um beides handeln: Wird mit der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige für unrichtige UVAs erstattet, so gilt die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe, sodass die Monatsfrist ab Erstattung der Selbstanzeige läuft. Wird mittels einer berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige hinsichtlich einer zuvor unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, so gilt die Frist für die mittels Bescheid festzusetzenden Abgaben.

Selbstanzeige anlässlich Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern


Für Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe eingebracht werden, ist darüber hinaus zu beachten, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur dann eintritt, wenn eine mit Bescheid festzusetzende, gestaffelte Abgabenerhöhung ebenfalls rechtzeitig entrichtet wird.

Tipp: Sollte die Schadensgutmachung nicht sofort zur Gänze möglich sein, so kann beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) beantragt werden, wobei der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten darf. Jedenfalls sollte eine Selbstanzeige nie ohne unsere vorherige Beratung eingebracht werden.

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