Neuen Einheitswert und Umsatzgrenzen für Gewinnermittlungsart beachten

Für die Inanspruchnahme der Voll- als auch der Teilpauschalierung gilt, dass die jährliche Umsatzgrenze von € 400.000,- nicht (mehrmals) überschritten werden darf.

Für die Beurteilung, ob im Jahr 2015 die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung hinsichtlich der Gewinnermittlung möglich ist, muss die Höhe des Einheitswertes am 31.12.2014 herangezogen werden, der € 75.000 nicht übersteigen darf. Als Einheitswert ist dabei der eigene Einheitswert plus der Einheitswert der Zupachtungen minus dem Einheitswert der Verpachtungen zu verstehen. Dabei ist der „alte“ Einheitswert (anlässlich der Hauptfeststellung zum 1.1.1988 oder einer späteren Wertfortschreibung) heranzuziehen.

Außerdem ist eine Vollpauschalierung nur möglich, wenn die selbstbewirtschaftete, reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche 60 ha und die Anzahl der Vieheinheiten 120 nicht übersteigt. Ferner darf kein Antrag auf Teilpauschalierung gestellt und keine große Option in der Sozialversicherung ausgeübt worden sein. Hinzu kommt unverändert, dass die Umsatzgrenze von € 400.000 nicht (nachhaltig) überschritten worden sein darf.

Voraussetzungen für Teilpauschalierung


Ein Landwirt ist teilpauschaliert, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche über € 75.000 bis zu max. € 130.000 oder
  • selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als 60 Hektar oder
  • mehr als 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten oder
  • „Große Option“ in der Sozialversicherung oder
  • Antrag auf Teilpauschalierung
Sowohl bei Inanspruchnahme der Voll- als auch der Teilpauschalierung gilt, dass die jährliche Umsatzgrenze von € 400.000 nicht (mehrmals) überschritten werden darf.

Einnahmen-Ausgabenrechnung

Eine vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung muss der Landwirt 2015 erstellen, wenn sein Einheitswert am 31.12.2014 € 130.000 überschritten hat und die Buchführungsgrenzen (Umsatzgrenze € 550.000 und Einheitswertgrenze € 150.000) nicht (mehrmals) überschritten wurden. Außerdem gilt es zu beachten, dass eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen ist, wenn der Umsatz zweimal jährlich € 400.000 überstiegen hat. Die Verpflichtung zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

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