PKW-Überlassung an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der unentgeltlichen Überlassung eines betrieblichen PKWs von der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 25% an der GmbH beteiligt ist, sind besondere Regelungen zu beachten.

Zum einen ist es notwendig zu wissen, dass auf Ebene der GmbH sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ein Ausscheiden eines Privatanteils - wie dies bei der Gewinnermittlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft der Fall ist - gibt es auf Ebene der GmbH nicht.

Betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich absetzbar

Entsprechend dem vollen Betriebsausgabenabzug (z.B. Leasingrate, Versicherung) auf Ebene der GmbH stellen diese Aufwendungen Betriebseinnahmen auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Wird der PKW vom Geschäftsführer für betriebliche Fahrten genutzt, können diese betrieblich veranlassten Aufwendungen (z.B. Treibstoff, Instandhaltung) im entsprechenden Ausmaß als Betriebsausgaben vom Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich geltend gemacht werden. Der Ansatz von Kilometergeld ist dabei nicht zulässig. Durch den Abzug der auf die betriebliche Nutzung entfallenden Betriebsausgaben wird beim Gesellschafter-Geschäftsführer letztendlich nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Vorteil besteuert.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn der (auf die Privatnutzung entfallende) steuerwirksame geldwerte Vorteil mit jenem Wert geschätzt wird, der sich vergleichsweise auch für Dienstnehmer aus der Sachbezugsverordnung ergibt.

6%ige Betriebsausgabenpauschalierung


In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die 6%ige Betriebsausgabenpauschalierung bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten. Durch den geldwerten Vorteil aus der privaten Benützung des PKWs erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Betriebsausgabenpauschales. Wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, so gilt nur der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der Fahrzeugüberlassung als Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale . Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Wertes (= privater Anteil) nach der Sachbezugsverordnung geschätzt, stellt dieser Wert die Bemessungsgrundlage dar.

Aufgrund der zukünftigen Erhöhung der Sachbezugswerte sollte nun ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und dem Wert laut Sachbezugsverordnung erfolgen.

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