Wegfall der Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern ab 60

Bei Dienstnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfallen die Lohnnebenkosten in Form von Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Dies gilt auch für Geschäftsführer, die an der GmbH wesentlich beteiligt sind.

Für Unternehmen bedeuten die Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer oft eine finanzielle Belastung. Zu beachten ist daher das Einsparungspotenzial für Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Löhne und Gehälter, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der jenem Monat folgt, in dem der Dienstnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, unterliegen nicht mehr dem DB und dem DZ.

Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung

Diese Erleichterung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die am Stammkapital der GmbH mit mehr als 25% beteiligt sind. Für den Bereich der Lohnnebenkosten werden diese wesentlich beteiligten Geschäftsführer nämlich als Dienstnehmer qualifiziert, obwohl sie einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen. Grundsätzlich unterliegen diese Bezüge daher ebenfalls der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt). Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt aber auch die Befreiung hinsichtlich DB und DZ bei Vollendung des 60. Lebensjahres, also für die ab dem Folgemonat zugeflossenen Gehälter und sonstigen Vergütungen.

Achtung: Kommunalsteuerpflicht besteht jedoch weiterhin - unabhängig vom Alter - sowohl für klassische Dienstnehmer als auch für Gesellschafter-Geschäftsführer!

<< zurück