Übergangsfristen für USt-Erhöhung

Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13% geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.

Bislang gab es neben dem 20%igen Umsatzsteuersatz noch einen ermäßigten USt-Satz in Höhe von 10% und einen 12%igen Steuersatz für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Durch die Steuerreform 2016 kommt es für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden, zur Aufhebung des 12%igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 13%. Zudem werden bestimmte Umsätze, die jetzt noch der 10%igen Umsatzsteuer unterliegen, ab 1.1.2016 mit 13% Umsatzsteuer belastet.

Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13%

  • Lieferung, Einfuhr und Eigenverbrauch von diversen Gütern, insbesondere von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen, tierische und pflanzliche Düngemittel, Brennholz sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Tätigkeiten eines Künstlers
  • Vermietung von Campingplätzen
  • Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen. Diese Leistungen unterliegen erst ab 1.5.2016 dem neuen 13%-igen Steuersatz.
  • Film- und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern und Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen

Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Mehrwertsteuer bereits mit 1.1.2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangsbestimmungen:
  • Der erhöhte Satz von 13% kommt erst ab 1.5.2016 zur Anwendung.
  • Für Umsätze, die zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10%, wenn die damit zusammenhängende Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.
Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:
  • 10% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.4.2016
  • 13% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.4.2016
  • 10% bei Buchung/Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.4.2016 (aber vor dem 31.12.2017) stattfindet, bis 1.9.2015 (auch, wenn der Restbetrag nach dem 30.4.2016 bezahlt wird)
  • 13% bei Buchung/Anzahlung nach dem 31.8.2015 und Beherbergung nach dem 30.4.2016 (für die mit 10% besteuerte Anzahlung muss eine Nachverrechnung der restlichen 3% stattfinden)
Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.

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