Offenlegungspflicht für vermögensverwaltende GmbH & Co KG

Infolge der Bilanzrechtsreform ändern sich ab dem 1.1.2016 auch die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften.

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) kennt sowohl umsatzunabhängige als auch umsatzabhängige Tatbestände, die eine Rechnungslegungspflicht begründen können. Weiterhin unverändert besteht die Buchführungspflicht für Kapitalgesellschaften (insb. GmbH und AG), unabhängig davon wie hoch der Umsatzerlös ist und welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Rechnungslegungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften

Ebenfalls gleichbleibend sind die Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Diese unterliegen dann der Buchführungspflicht, wenn sie den Schwellenwert von € 700.000 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr nachhaltig überschreiten und einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Generell ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind Angehörige der Freien Berufe (z.B.: Notare, Rechtsanwälte, Ärzte), Land- und Forstwirte sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Kapitalistischen Personengesellschaften

Neu ab 1.1.2016 sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspflicht von kapitalistischen Personengesellschaften. Unter kapitalistischen Personengesellschaften sind Personengesellschaften zu verstehen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. Bisher waren diese nur dann buchführungspflichtig, wenn sie „unternehmerisch tätig“ waren. Diese Einschränkung entfällt nun. Künftig wird etwa auch eine GmbH & Co KG oder GmbH & Co OG dann den UGB-rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind.
Dies ist etwa bei einer bloß vermögenverwaltenden kapitalistischen Personengesellschaft der Fall. Lediglich bei solchen kapitalistischen Personengesellschaften, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Genossenschaft oder ein Verein ist, ist das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin erforderlich.

Jahresabschluss und Lagebericht beim Firmenbuchgericht einreichen

Hinsichtlich der Offenlegungspflicht gilt, dass sowohl Kapitalgesellschaften als auch kapitalistische Personengesellschaften den Jahresabschluss sowie den Lagebericht innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen haben. Insoweit besteht diese Verpflichtung ab dem 1.1.2016 auch für bloß vermögensverwaltende kapitalistische Personengesellschaften.

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