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VwGH: Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel?Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar, dass fehlerhafte Bilanzen nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren sind. Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück „bis an die Wurzel“ zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu korrigieren, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. War die Bilanz jedoch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst für Jahre, in denen die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde durchzuführen. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich in einer Entscheidung klar. |