Reparaturen bei ­Eigentumswohnungen

Reparaturen in einem Objekt mit Eigentumswohnungen geben immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Meist geht es darum, wer für Schäden verantwortlich ist und sie bezahlen muss.

Entscheidend dafür ist, ob es sich um Sondereigentum (SE) oder Gemeinschaftseigentum (GE) handelt. SE ist dabei der Teil, der im Alleineigentum des Eigentümers steht. GE sind das Grundstück und alle Anlagen und Einrichtungen, die der Baustabilität und dem Feuchtigkeitsschutz dienen oder zur Fassade gehören.

Balkone und Terrassen
Bei Balkonen unterscheidet man zwischen der Bodenplatte, Außenwänden und Balkongittern, diese sind GE. Am Balkon verlegte Fliesen sowie Lampen und Markisen zählen zum SE. Ebenerdige Terrassen gehören dagegen zum GE.

Fenster
Außenfenster gehören, wenn nicht anders geregelt, zum GE. Die Fenster selbst und der Außenanstrich sind als Fassadenbestandteile von der Gemeinschaft instand zu setzen, der Innenanstrich ist Sache des Sondereigentümers.

Fußböden
Da Fußböden und der Estrich zu den tragenden Elementen gehören, sind sie GE. Fußbodenbeläge wie Fliesen, Parkett oder Laminat gehören zum SE.

Heizung, Wasser, Elektroanlagen
Die gemeinschaftliche Heizungsanlage ist GE, soweit sie der Versorgung mehrerer Wohnungen dient. Ab der Verzweigung in die einzelne Wohnung gehören alle Leitungen, Einrichtungen und Heizkörper zum SE. Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, und Elektroleitungen. Dagegen gehören die Messgeräte zur Verteilung der Heiz- und Wasserkosten zum GE.

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