2/2002

Abschaffung der Stempelmarken

Schon einmal hatte man versucht, der k.u.k. Stempelmarke den Garaus zu machen. Mit Jahreswechsel ist das dem Finanzminister jetzt auch gelungen. Eine lästige Institution des österreichischen Gebührenrechts hat mit 1.1.2002 ihr Ende gefunden.

An die Stelle der befeuchteten Wertzeichen treten jetzt andere, wenig spektakuläre Entrichtungsformen:

  • Barzahlung oder
  • Bezahlung mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder Erlagschein.
Damit entfällt insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen, die bis Ende 2001 bestehende Möglichkeit, die Gebühr bis zu einer Höhe von ATS 5.000,- mit Stempelmarken zu entrichten. Seit dem 1. Jänner 2002 müssen Vermieter und Verpächter die Gebühren also einzahlen. Die Bagatellegrenze ist denkbar niedrig: Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 150 €, so kann man sich die Einzahlung der Gebühren sparen. Gänzlich gebührenfrei sind nunmehr Vollmachten, Übersetzungen, Stundungs- und Nachsichtsansuchen, Bogengebühren bei bestimmten Rechtsgeschäften und von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse wie etwa Dienstzeugnisse.

„Stellvertreter-Vergebührungs-Prinzip“

Auch bei Wechseln wurde die Entrichtung der Gebühren durch Stempelmarken abgeschafft. Bei Wechseln ist entweder der Aussteller oder der Inhaber oder der Akzeptant der Schuldner der Gebühren. Die Wechselgebühr muss ausgerechnet und ein Vergebührungsvermerk am Wechsel angebracht werden. Der errechnete Betrag muss dann an das Wohnsitzfinanzamt überwiesen werden. Hinsichtlich der Höhe der Wechselgebühr gibt es aber keine Änderung. Unverändert bleibt das „Stellvertreter-Vergebührungs-Prinzip“. Wird eine Urkunde von einem Notar oder einem anderen befugten Parteienvertreter „vergebührt“, dann hat der Vertreter die Gebühr zu berechnen, das Inkasso vorzunehmen und die Gebühr ans Finanzamt weiterzuleiten. Entstehen der Gebührenschuld

Grundlegend neu geregelt wurde das Entstehen der Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und bestimmten Protokollen. War bisher für das Entstehen der Gebührenschuld der Zeitpunkt der Überreichung maßgeblich, so entsteht die Gebührenschuld nunmehr erst im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden erstinstanzlichen Erledigung. Das bedeutet, dass keine Gebührenpflicht ausgelöst wird, sofern auch keine schriftliche Erledigung erfolgt.

Gebühren für Eingaben per E-Mail

Ausdrücklich den schriftlichen Eingaben gleichgestellt sind nunmehr auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben. Eingaben per Mail oder Fax sind damit unmissverständlich zu vergebühren, indem der entsprechende Betrag eingezahlt wird.