MandantenJournal 1/2022

www.steuercompany.com ARBEITSRECHT Zweifel an einer Krankschreibung Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vor, die ab diesem Tag und genau für den Zeitraum der Kündigungsfrist gilt, kann das den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. Eine kaufmännische Angestellte teilte mit, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Zugleich mit der Kündigung reichte sie eine auf den gleichen Tag datierte ärztliche Bescheinigung über eine voraussichtlich bis zum Ende der Frist geltende Arbeitsunfähigkeit ein. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Zweifel wegen der zeitlichen Übereinstimmung Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung zwischen Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist bestanden ernsthafte Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen AUB zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Es ist also von ihm nachzuweisen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente verordnet wurden. Das hatte die Arbeitnehmerin nicht getan. ■ EINKOMMENSTEUER Basisrente und Finanzamt Beim Thema staatlich geförderte Altersvorsorge denken viele zuerst an die Riester-Rente. Doch die hat ein Problem: Die vorgeschriebene Beitragsgarantie verhindert eine attraktive Kapitalanlage und viele namhafte Anbieter ziehen sich aus dem Markt zurück. Aber es gibt Alternativen. Mit der Basisrente existiert ein steuerlich anerkanntes Altersvorsorgeprodukt. Am Markt dominieren dabei Versicherungsangebote, aber es gibt auch Fondsanbieter, wie z. B. die DWS, die Basisrenten als Fondssparplan auflegen. Die Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Im Jahr 2022 können 94 %der Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Satz steigt bis 2025 auf 100 %. Es gilt 2022 eine Obergrenze von 25.639 Euro für Westdeutschland, für Ostdeutschland etwas geringer. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Die wichtigsten Merkmale Steuerlich anerkannte Basisrenten müssen eine staatliche Zertifizierungsnummer aufweisen. Die Rentenzahlungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der Anteil der Besteuerung richtet sich nach dem Jahr der ersten Rentenzahlung. Die Basisrente ist nicht kündbar. Sie ist nicht übertrag- oder beleihbar. Für Kapitalanleger interessant: Es fällt keine Abgeltungsteuer an. Fazit: Die Basisrente kann eine gute Alternative zur Riester-Rente sein. Sie ist ein unkompliziertes Instrument, das sich – im Versicherungsmantel oder auch als Fondssparplan – durch die steuerliche Förderung der Beiträge gut zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet. ■ ARBEITSRECHT Urlaub gewähren vor fristloser Kündigung Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sollte vor einer außerordentlichen Kündigung der Resturlaub des Arbeitnehmers deutlich zugesagt und gewährt werden. Ein Arbeitgeber kündigte einem Arbeitnehmer fristlos. Dabei regelte er: Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihnen bis zum Kündigungszeitpunkt den nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kündige ich Ihnen hilfsweise ordentlich, wobei Sie Ihren nicht genommenen Urlaub sofort nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist als Zahlung des Urlaubsentgelts zu verstehen. In der Folge kameswegen der Urlaubsansprüche zum Streit zwischen den Parteien, der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht. Dieses gab auch wegen der Formulierung in der Kündigung demArbeitgeber recht. Nach den Richtern hatte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger wirksam Urlaub gewährt, den Urlaubsanspruch und durch die vorbehaltlose Zusage der Auszahlung des Urlaubsentgelts auch erfüllt. Der Arbeitgeber hatte vorsorglich Urlaub gewährt für den Fall, dass die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte. Wichtig war, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird. Sonst könne nämlich nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet. Da nur im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine Arbeitspflicht besteht, ist ab der Freistellung des Arbeitnehmers nicht klar, ob eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, von der eine Befreiung möglich ist. ■ © BillionPhotos.com © Jenny Sturm

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