MandantenJournal 2/2021

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 In der Regel alle vier Jahre erfolgt bei Arbeit- gebern eine Rentenversicherungsprüfung. Wird hierbei nachträglich festgestellt, dass ein vermeintlich freier Mitarbeiter schein- selbständig ist, kommen auf den Unterneh- mer enorme Nachzahlungen zu. Und zwar nicht nur in Höhe des Arbeitgeber-, sondern auch des Arbeitnehmeranteils und das für bis zu vier Jahre. In der Regel ist auch nur für die letzten drei Monate ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer möglich. Abgrenzungskriterien Eine selbständige Tätigkeit und damit freie Mitarbeit ist durch das eigene Unter- nehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs- möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob man für mehrere Auftraggeber tätig ist, ist ein positiver Aspekt für die Gesamtschau, aber nicht allein entscheidungserheb- lich. Dagegen liegt nach der Rechtsprechung der Sozial­ gerichte eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitge- ber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausfüh- rung umfassenden Weisungsrecht unter- liegt. Indizien dafür sind eine dauerhafte Tätigkeit, die Tätigkeit imWesentlichen nur für einen Auftraggeber, die vertragliche Ver- pflichtung zur Einhaltung der organisatori- schen Regelungen, Erbringung der Arbeit in den Räumen des Auftraggebers und Einhal- tung bestimmter Arbeitszeiten. Tipp: Rechtsicherheit bietet nur das soge- nannte Statusfeststellungsverfahren. Dazu ist nach einem vorgeschriebenen Muster das Auftragsverhältnis ausführlich zu be- schreiben. Die hieraus ergehende Entschei- dung bindet die Behörde für die Zukunft, aber nur, wenn die tatsächliche Durchfüh- rung auch der Beschreibung entspricht. ■  Und solche, die alsStandgerät oder in sonsti- gem Format ausgelegt sind, das dem Format von Desktop-PCs ähnelt, die für den Betrieb 24Stunden pro Tag an 7 Tagen gedacht und in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt sind. Sie verfügen außerdemüber ein Betriebssystem, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist. Das bedeutet imUmkehrschluss, dass hoch- wertige Server nicht darunter fallen. Software: Ein Überblick Hierunter fällt Betriebs- und Anwendersoft- ware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Anwendungsprogramme zur Datenverarbeitung, Standardanwendun- gen und individuell auf den Nutzer abge- stimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmens- verwaltung oder Prozesssteuerung. ■ SOZIALVERSICHERUNG Selbstständig oder doch scheinselbstständig? Die Abgrenzung, ob ein abhängiges oder freiberufliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist oft nicht einfach. Fehler können hier teuer werden. Hinweise dazu hat jetzt die Rechtsanwaltskammer herausgegeben. ABGABENORDNUNG Es geht auch mal ohne elektronische Steuererklärung Überzieht der Fiskus Steuerpflichtige mit der überstrengen Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen in elek­ tronischer Form, ist das zu Unrecht. Zwei Ehepartner hatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei einer nach der Steuerklasse V besteuert worden war. Daneben betrieb der Ehemann eine Fotovoltaikanlage mit einem Überschuss von € 11.600. Die gesamte Steuererklä- rung wurde nur in Papierform abgeben. Das Finanzamt verweigerte die Annah- me der Überschussermittlung für die Foto- voltaikanlage mit Verweis auf den Geset- zeswortlaut, dass diese Art von Einkünften zwingend elektronisch abzugeben sei und drohte damit, die Erklärung als nicht abge- geben zu werten, die Einkünfte zu schät- zen und sogar Verspätungszuschläge und Zwangsmittel festzusetzen. Es verweiger- te die im Gesetz erwähnte Möglichkeit, wegen unbilliger Härte auf dieses Former- fordernis zu verzichten. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte bürgerfreundlich Der Fall ging bis zum BFH, der den Klä- gern recht gab, aber nur, weil das Gesetz unklar formuliert ist. Der entsprechende Paragraf besagt nämlich, dass Einkünfte elektronisch zu übermitteln sind, wenn Gewinneinkünfte wie im vorliegenden Fall gegeben sind und es sich nicht um Fälle von § 46 Abs 2 Nr 2–8 EStG handelt. Das Gehalt der Ehefrau mit Steuerklasse V ist aber einer dieser dort genannten Sach- verhalte. Nur für diesen Fall, nämlich dem gleichzeitigen Vorliegen von erstens Gewinneinkünften und zweitens nach Steuerklasse V besteuerten nichtselbstän- digen Einkünften, spricht der Wortlaut des EStG für die Auffassung der Kläger. Ausblick: Das Urteil erging nur zu dem ge- nanntenSpezialfall, wennGewinneinkünfte zusammen mit solchen in § 46 Absatz 2 Nr 2–8 EStGgenannten vorkommen. Es ver- bleibt deshalbdabei, dass in allen anderen Fälle der Fiskus die ehrliche und richtige Abgabe von Steuererklärungen für Gewin- neinkünfte inPapierformnicht hinnimmt. ■ © pikselstock

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