MandantenJournal 2/2021

www.steuercompany.com ARBEITSRECHT Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Schlechtere Bezahlung bei gleicher Arbeit darf nicht sein. Doch wie können Diskrimi- nierungen beim Gehalt bewiesen werden? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu jüngst ein Urteil gefällt und damit einen Meilen- stein in der Gehälterfrage gesetzt. Eine Abteilungsleiterin verklagte ihren Arbeitgeber zur Zahlung eines höheren Gehalts. Zuvor hatte sie eine Auskunft über die Gehälter der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter eingefordert. Diese lagen im Durchschnitt 8 % höher als die der weiblichen Abteilungsleiter. Da das Arbeitsgericht ihre Klage abwies, zog die Abteilungsleiterin weiter vor das Bundes- arbeitsgericht. Sieg vor dem höchsten Arbeitsgericht Die Richter am höchsten Arbeitsgericht Deutschlands setzten daraufhin klare Maßstäbe. Die Tatsache, dass die Frau ein geringeres Gehalt erhält als die vergleich- bar beschäftigten Kollegen reiche aus, um den Arbeitgeber wegen Diskriminierung des Geschlechts zu verurteilen. Allein die unterschiedliche Bezahlung führe dazu, dass eine Diskriminierung vermutet werden kann. Der Arbeitgeber hat dann immer noch die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen, etwa indem er Gründe vorbringt, die eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen. Gelingt ihm dies aber nicht, weil keine nach- vollziehbaren Gründe für die Differenz exis- tieren, steht der Mitarbeiterin das gleiche Gehalt zu wie ihren männlichen Kollegen. Fazit: DasUrteil setzt klareMaßstäbe. Berech- tigteGehaltsunterschiedemüssen in Zukunft vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. ■ EINKOMMENSTEUER Steuerausgleich bei Ehepartnern nach Scheidung Lässt sich ein Paar scheiden, welches zuvor gemeinsam steuerlich veranlagt war, können die Ehepartner unterein- ander für gemeinsam gezahlte Steuern Ausgleich verlangen. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Bran- denburg, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet. Eine Ehefrau verlangte im Zuge ihrer Schei- dung von ihrem Ex-Mann die Erstattung von Steuern, die sie in der Vergangenheit für sie beide gezahlt hatte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab ihr recht. Steuern sind gesamtschuldnerisch Hintergrund der Entscheidung des Gerichts ist, dass Steuerschulden bei einem gemein- sam veranlagten Ehepaar gesamtschuldne- risch gestaltet sind, das heißt, beide Ehe- partner schulden die Steuer gemeinsam. Ein späterer Ausgleich bemisst sich nicht zwingend nach der Hälfte der Summe. Maß- stab der Aufteilung ist vielmehr, was die Ehegatten bei Einzelveranlagung an Steu- ern gezahlt hätten. Da der Mann im Urteils- fall um ein Vielfaches mehr verdient hatte als seine Ex-Frau, entfielen auf ihn auch die höheren Steuerschulden. Seine Frau hatte die Einkommensteuer zwar gesamt gezahlt, konnte den höheren Anteil seiner Steuern jedoch nach der Scheidung von ihrem Ex- Mann zurückfordern. Fazit: Eine gemeinsame steuerliche Veran- lagung bedeutet nicht, dass die festgesetz- ten Steuern auch zu gleichen Teilen bezahlt werden müssen. ■ LOHNSTEUER Kostenübernahme für Covid-19-Test kein Arbeitslohn Übernimmt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Kosten für Covid-19- Tests, darf davon ausgegangen werden, dass er dies aus überwie- gend eigenem Interesse macht. Die anfallenden Kosten müssen daher nicht als Teil des Arbeitslohnes versteuert werden. Durch die leider nach wie vor ange- spannte Infektionslage betreffend Covid-19-Erkrankungen sind Tests in vielen Branchen und Unternehmen zur Routine geworden. Das Bundes- finanzministerium hat sich kürzlich im Rahmen einer Stellungnahme zur Frage geäußert, ob die Übernahme der Testkosten als Teil von Arbeitslohn anzusehen ist. Tests im Interesse der Arbeitgeber Das Bundesfinanzministerium formu- liert in seinen FAQs zu Coronathemen erfrischend pragmatisch. Bei einem vom Arbeitgeber gezahlten Covid-19- Test sei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Inte- resse des Arbeitgebers auszugehen. Das bedeutet ganz praktisch: Die hier- für entstandenen Kosten sind für die lohnsteuerliche Behandlung unerheb- lich. Dies erleichtert viel, denn ohne diese Aussage läge durchaus nahe, Ausgaben des Arbeitgebers für Mitar- beiter als Teil des Arbeitslohns anzu- sehen. In der Folge würde sonst der übernommene Betrag auch der Lohn- steuerpflicht unterliegen. Ausblick: Auch bei den Kosten von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung darf davon ausgegangen werden, dass diese aus Arbeitgeber- interesse übernommen werden. Sie gelten dann ebenfalls nicht als steu- erpflichtiger Arbeitslohn. ■ © Markus Mainka © czarny_bez

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