MandantenJournal 2/2021

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Ein angestellter Obergerichtsvollzieher hatte neben anderen Beschäftigungsverhältnis- sen auch seine Ehefrau geringfügig beschäf- tigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Ehefrau Registriertätigkeiten, Postausgang, Telefondienst sowie Abwicklung des Pub- likumsverkehrs während der Abwesenheit des Ehemanns übernehmen. Die Arbeitszeit war mit monatlich 40 Stunden vereinbart. Eine feste Arbeitszeit war nicht festgelegt. Das Finanzamt und das später angerufene Finanzgericht versagten die steuerliche Anerkennung. Der Fall ging darauf bis zum obersten deutschen Steuergericht. Die Maßstäbe eines Fremdvergleichs Die Richter gaben dem Kläger recht: Bei gegenseitigen Verträgen sind die zivil- rechtlichen Vereinbarungen auch für Zwe- cke der Besteuerung maßgebend. Fehlt es allerdings an einem natürlichen Interessen- gegensatz der Vertragsparteien, was insbe- sondere innerhalb des Familienverbundes in Betracht kommt, bedarf es einer amMaß- stab eines Fremdvergleichs ausgerichteten Überprüfung. Diese hat zu berücksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirk- sam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Übli- chen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale schließt aber nicht eine Anerkennung des Vertrags- verhältnisses aus. Gesamtbild der Verhältnisse Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Erst das Ergebnis dieser Indizienwürdigung ermöglicht die Feststellung, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Die Richter stell- ten fest, dass ein zivilrechtlich wirksamer Arbeitsvertrag vorlag, das Arbeitsverhält- nis entsprach auch inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen. Wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen Erfordernissen abhängt, sind Unklarheiten über die Wochenarbeits- zeit für die steuerliche Anerkennung nicht schädlich. ■ EINKOMMENSTEUER Arbeitsverhältnis mit Ehegatten Unklarheiten über die Wochenarbeitszeit sind für die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses mit Ehegatten unschädlich. Neuer Corona-Eigenkapitalzuschuss Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatz- einbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzu- schuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Über- brückungshilfe III gewährt. Er bezieht sich auf den Betrag, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach dem Programm Überbrückungshilfe III bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatz- einbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatz- einbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat. MIETRECHT Geringere Miet­ fläche nach Umbau Verkleinert sich ein Mietobjekt nach einem Umbau in der Grundfläche, kann eine Minderung der Miete in Erwägung gezogen werden. Beträgt die Abwei- chung jedoch weniger als 10 %, muss der Mieter nachweisen, dass der bestim- mungsgemäße Gebrauch der Mietsache tatsächlich beeinträchtigt ist. Geklagt hatte die Betreiberin einer Bal- lettschule, die Räume angemietet hatte. Laut Mietvertrag umfasst das angemie- tete Objekt eine Fläche von 300 qm. Hierfür war eine Miete von € 4.900 ver- einbart worden. Nach Umbauarbeiten ver- kleinerte sich die Mietfläche um 10 qm. Zudem stellte sich heraus, dass ein Flur versehentlich als Teil des Mietobjekts im Grundriss enthalten war. Tatsächlich wurde dieser jedoch auch von einer ande- ren Mieterin mitgenutzt. Die Vermieterin bat aufgrund des Irrtums sowie der Ver- kleinerung der Fläche um Unterzeichnung eines Nachtrags zum Mietvertrag, in wel- chem die Mietfläche korrekt dargestellt wurde. Die Mieterin verweigerte ihre Unterschrift und versuchte stattdessen vor Gericht eine Mietminderung zu errei- chen. Dies gelang ihr jedoch nicht. 10 % Grenze entscheidend Eine geringere Mietfläche nach Umbau stellt zwar für sich genommen einen Man- gel der Mietsache dar, sodass der Wunsch nach einer Mietminderung grundsätzlich nachvollziehbar ist. Allerdings betrug die Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten weniger als 10 %. Bei einer so geringfügigen Ab- weichung muss der Mieter vortragen, dass die geringere Fläche die Eignung der Miet- sache zum bestimmungsgemäßen Ge- brauch tatsächlich beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof. Erst bei einer Abwei- chung von mehr als 10 % wird vermutet, dass die Flächendifferenz auch zu einer Beeinträchtigung der Mietsache führt. Ausblick: Die 10 %-Grenze kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Miet­ fläche im Vertrag mit Circaangaben ver- sehen ist. Sie gilt sowohl für gewerbliche als auch für Wohnraummietverträge. ■ © insta_photos

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