MandantenJournal 3/2019

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Da ein Elternteil schon vorverstorben war, hätte der Enkel nach dem Tod der Großmutter eigentlich Anspruch auf den Pflichtteil gehabt. Eine wirksame Entziehung des Pflichtteils ist allerdings möglich, unter anderem dann, wenn sich ein Abkömmling des Erblassers (= Pflichtteilsberechtigter) eines Verbre- chens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat. Jedoch lebt der Pflichtteilsanspruch wieder auf, wenn der Erblasser dem Abkömmling verziehen hat. An ein solches Verzeihen werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Nach Ansicht des Enkels hatte ihm die Erblasserin seinen Diebstahl wieder verziehen. In der Folge hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit dem Fall zu beschäftigen. Hohe Hürde an das Verzeihen Erforderlich ist, dass in die familiären Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling wieder Normalität eingekehrt ist. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Erblasser gegenüber dem Familienmitglied nur gleichgültig verhält. Ebenso darf eine bloße Wiederannähe- rung nicht zu großzügig als Verzeihung gewertet werden. Im hier besprochenen Fall wohnte der Enkel zwar einige Jahre vor dem Tod der Großmutter im Keller ihres Hauses und behauptete, seine Oma auch gepflegt zu haben. Daraus schloss das Gericht jedoch noch nicht, dass diese ihm endgültig verziehen hat. Der Enkel erhielt seinen gewünschten Pflichtteil daher nicht.  ■ ERBRECHT Testament zu unbestimmt Ist ein Testament zu unbestimmt formuliert und ist der Wille des Verstorbenen nicht klar erkennbar, ist die Erbeinsetzung unwirksam. Das Oberlandesgericht Köln zog aus diesen Gründen einen bereits ausgestellten Erbschein wieder ein. Ein kinderloses Ehepaar verstarb nach- einander. Beide Ehepartner hinterließen jeweils einen Bruder. Beide sahen sich nach dem Tod des Letztverstorbenen als Alleinerben nach dem Testament an und behaupteten, die zuletzt verstorbene Frau betreut und gepflegt zu haben. Im Zuge der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln stellte sich jedoch heraus, dass das Testament insgesamt zu unbestimmt formu- liert war und keiner von beiden wirksam als Erbe eingesetzt wurde. Auszug aus dem Testament: Wir bestimmen gegenseitig, dass der Über- lebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstor- benen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein. ... Der Bruder des zuerst verstorbenen Ehe- manns reklamierte das Erbe für sich, da er sich nach dem Tod des Bruders um die Orga- nisation von dessen Beerdigung gekümmert habe, Schriftverkehr übernommen und die Erblasserin psychisch unterstützt habe. Nach Erteilung des Erbscheins an den Bru- der des Ehemanns meldete sich auch der Bruder der Ehefrau und behauptete, er hätte sich um seine zuletzt verstorbene Schwester gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten. Das Gericht sah letztlich keinen von beiden als Alleinerben an. Es war der Ansicht, dass die Begriffe „beglei- ten“, „pflegen“ und „zuletzt“ im Testament zu unbestimmt seien. Eine eindeutige Erb- einsetzung sei allein mit diesen Kriterien nicht zu erkennen. Zwar muss ein Testament die bedachte Person nicht namentlich nen- nen, jedoch muss sie aus der Formulierung des Testaments zuverlässig festgestellt wer- den können. Unklar ist bereits, was genau unter „pflegen“ verstanden werden sollte. Nachdem die Erblasserin auch einen Pfle- gedienst hatte, der sie zweimal wöchentlich besuchte, könnte auch dieser als Erbe anzu- sehen sein. Jedenfalls waren die jeweils vorgebrachten Tätigkeiten der Brüder nicht unter den Begriff Pflege zu fassen. Als eben- falls zu unbestimmt wurde die Formulierung des „Begleitens“ angesehen. Auch bei die- sem Begriff sei nicht klar, welche Tätigkeiten hierunter fallen, so das Gericht. Am Ende sah sich das Gericht aufgrund des unbe- stimmt formulierten Testaments weder in der Lage, dem einen, noch dem anderen Bruder den Erbschein zu erteilen. Fazit: Immer wieder zeigt sich, wie wichtig es ist, ein Testament sorgfältig zu formulieren. Damit sich die Mühe, die mit dem Schreiben eines Testaments verbunden ist, am Ende auch lohnt, ist eine Beratung im Vorfeld zu empfehlen. So kann verhindert werden, dass vermeintlich eindeutige Formulierungen aus Sicht des Erblassers am Ende vor Gericht als ungültig angesehen werden. ■ „ “

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