MandantenJournal 3/2021

www.steuercompany.com EINKOMMENSTEUER Zinsanteil bei Ver­ äußerungszeitrente Auch bei der teils entgeltlichen Übertra­ gung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräu­ ßerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinsein­ künfte zu. Ein Ehepaar war bis Anfang 2012 Eigentü- mer eines Grundstücks mit freistehendem Wohnhaus. Durch notariellen Kaufvertrag übertrugen sie das Grundstück nebst Gebäude an ihren gemeinsamen Sohn und dessen Ehefrau. Es wurde vereinbart, dass die Erwerber über einen Zeitraum von 31 Jahren an die Veräußerer eine monatli- che Rente von € 1.000 zu zahlen haben. Bereits von Anfang an war zwischen Ver- äußerer und den Finanzbehörden strei- tig, ob in den empfangenen monatlichen Zahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten sei. Der Fall ging vor Gericht Da sich die Parteien nicht einigen konnten, gingen sie vor Gericht, zuerst vor das Finanz- gericht, dann zum obersten deutschen Steuergericht. Die Richter urteilten: Über- tragen Eltern einem Kind einen Vermögens- gegenstand gegen auf fest bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen (sogenannte Zeitrente), handelt es sich um ein teilentgeltliches Geschäft. Wirtschaft- lich gesehen ist in jedem Teilbetrag stets auch ein Zinsanteil enthalten. Dieser ist von Beginn an einkommensteuerrechtlich zu erfassen und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig zufließenden Tilgungsbeträge hier nicht einkommensteuerbar sind. ■ LOHNSTEUER Zuzahlung zur Überlassung eines betrieblichen Kfz Einmalzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils für den Nutzungszeitraum gleich­ mäßig vorteilsmindernd zu verteilen. Ein Rentner arbeitete nur noch gelegentlich für eine Fima und erhielt dafür einen Bar- lohn von monatlich € 75 sowie ein betrieb- liches Kfz mit einem Bruttoneupreis von € 57.300 zur betrieblichen und privaten Nutzung. Er leistete aber eine Zuzahlung von € 20.000 und es war vereinbart, diese soll für einen Zeitraum von 96 Monaten gelten. Der Nutzungswert wurde nach der gesetzlichen 1 %-Regelung mit mtl. € 574 errechnet, dann 1/96 von € 20.000 abgezo- gen, sodass noch ein geldwerter Vorteil von € 374 verblieb. Damit war das monatliche Gehalt mit € 449 knapp unter der Gering- verdienergrenze von € 450. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung zog der Prüfer die gesamte Zuzahlung von Beginn an vom Vorteil ab, dadurch war der Betrag in 2,9 Jahren aufgebraucht. Das Gesamtgehalt im Anschluss daran war dann entsprechend höher und der Arbeitnehmer fiel aus der Geringverdienergrenze heraus. Bundesfinanzhof entschied sich für eine Gleichverteilung Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter sind Einmalzahlungen gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berück- sichtigen. ■ INSOLVENZRECHT Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar Bei der Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbststän­ dige handelt es sich um eine nicht pfändbare Forderung. Einer Schuldnerin wurde aufgrund des Programms zur Gewährung von Soforthilfe aus dem Bundesprogramm Corona-Soforthilfen für Kleinstunter- nehmen und Selbstständige und dem ergänzenden Landesprogramm NRW- Soforthilfe 2020 eine Zuwendung in Höhe von Euro 9000 bewilligt und auf ihrem Pfändungsschutzkonto gutge- schrieben. Ein Gläubiger beantragte darauf, dass die Bank ihm den Betrag von Euro 9000 auszuzahlen habe, was diese verweigerte. Der Fall ging vor Gericht und sogar bis zum Bun- desgerichtshof. Die Richter gaben der Schuldnerin recht. Sie führten aus, bei der Corona-Soforthilfe handele es sich um eine nicht pfändbare Forderung, was zur Erhöhung des pfandfreien Betrags führen müsse. Die Programme dienen als freiwillige Zahlung einer Milderung der finanziellen Notlagen der Selbstständigen im Zusammen- hang mit der COVID-19-Pandemie. Die Leistung diene nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, die Jahre zuvor entstanden sein. Zudem seien die Voraussetzungen des § 765a ZPO erfüllt. Danach könne dasGericht dieMaßnahme der Zwangs- vollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einst- weilen einstellen, wenn diese unter Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Dem berechtigten Inte- resse des Gläubigers auf Befriedigung seiner bestehenden Altforderungen steht die eindeutige Zweckgebunden- heit der gewährten Corona-Soforthilfe gegenüber, die gerade dazu diene, der Schuldnerin ein wirtschaftliches Überleben und damit eine dauerhafte Existenzsicherung zu ermöglichen. ■ © Photographee.eu © Syda Productions Rom lo Tavani

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