MandantenJournal 4/2019

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at ©Rawpixel.com EINKOMMENSTEUERRECHT Geburtstagsfeier als Werbungskosten Feste soll man bekanntlich feiern wie sie fallen. Wenn die Kosten dafür auch noch von der Steuer abgesetzt werden können, ist die Freude doppelt so groß. So erging es einem Geschäftsführer, der seine Geburtstagsfeier als Werbungskosten ansetzen konnte. Eine Geburtstagsfeier ist in der Regel ein persönliches Ereignis. Ausnahmsweise kann es jedoch auch beruflich veranlasst sein und die Kosten der Feier als Werbungs- kosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Der Jubilar war angestellter Geschäftsführer einer kom- munalen Wohnungsbaugesellschaft, der anlässlich seines 60. Geburtstages eine Feier ausrichtete. Er setzte die Kosten für sein Fest als Werbungskosten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit seiner Frau an. Da ihm das Finanzamt den Abzug widersagte, legte er Klage vor dem Finanzgericht ein. Dieses gab ihm Recht und erkannte die Kosten der Feier als Werbungskosten an. Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision vor dem BFH blieb erfolglos. Umstände entscheidend Allein vom Anlass der Aufwendungen betrachtet, wären die Kosten einer Geburts- tagsfeier eindeutig als privat einzustufen. Der BFH betrachtete aber auch die weite- ren Umstände der Feier. Zu diesen zählt, ob es sich bei den Gästen auch um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter gehan- delt hat oder überwiegend private Bekannte eingeladen waren. Ausschlaggebend kann auch sein, ob nur einzelne Kollegen ein- geladen wurden oder ob die Einladung an einen größeren Personenkreis im Unter- nehmen ausgesprochen wurde, z. B. eine ganze Abteilung geladen ist. Zu bedenken ist auch, dass die Einladung von Kollegen und Geschäftspartnern gesellschaftlich anerkannt ist. Allein die Gästeliste ent- scheidet aber nicht über die Absetzbarkeit der Ausgaben. Ein beruflicher Bezug kann auch aus anderen Gründen gegeben sein, zum Beispiel durch die Gestaltung der Feier. Im Fall des Jubilars war der Rahmen eine mit Bierzeltgarnituren bestückte Werkstatt- halle des Arbeitgebers. Auch hielten sich die Kosten für die Feier mit 35 € pro Person in Grenzen. Dies alles führte letztlich zu der Entscheidung, dass die Kosten beruflich ver- anlasst seien. Ausblick: Hinzu trat noch der Umstand, dass der Geschäftsführer seinen Geburtstag spä- ter noch einmal mit deutlich höheren Kosten im privaten Rahmen gefeiert hat. ■ ALTERSVORSORGE Neues zur Riester-Rente Eine im Sommer 2019 erschienene Studie des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung lässt auf eine notwen- dige Reform hoffen und beinhaltet drei Kernforderungen. Erstens, die Reduktion der Komplexität bei der Bestimmung des förderberech- tigten Personenkreises. Dies soll erreicht werden, indem die Unterteilung in mittel- bar und unmittelbar zulagenberechtigte Personen abgeschafft wird. Zukünftig soll allen Steuerpflichtigen die Riester- Förderung zur Verfügung stehen. Die zweite Forderung zielt auf eine Verein- fachung der Fördersystematik ab. Konkret soll das komplizierte und fehleranfällige Modell zur Ermittlung des benötigten Eigenbeitrags angepasst werden. Fortan sollen Riester-Sparer neben den Grund- und Kinderzulagen eine Förderung von mindestens 50 Prozent auf jeden Euro Eigenleistung erhalten. Dies ist leicht verständlich und setzt zudem noch Spar­ anreize. Ein weiterer Vorteil wäre, dass die volle Förderung direkt in die Verträge fließt. Heute ist dem nicht so, denn eine mögliche Steuerrückerstattung bei Riester wird im Rahmen der jährlichen Veranla- gung auf das Girokonto ausbezahlt und verpufft anschließend möglicherweise im Konsum. Die dritte Hauptforderung lautet Flexibilisierung der Beitragsgarantie. Hintergrund ist, dass bisher Anbieter jeden eingezahlten Euro garantieren müssen. Dies klingt aus Verbraucher- sicht zwar verlockend, denn schließlich kann nominal kein Geld verloren werden. In der Praxis ist dies allerdings zu einem großen Problem in der anhaltenden Nied- rigzinsphase geworden. Die Folge: Die Kapitalanlage ist aufgrund des Garantie- zwangs viel zu risikoavers ausgerichtet. So rentieren inzwischen sogar 30-jährige Bundesanleihen im negativen Bereich. Paradoxerweise hat der Verbraucher den daraus entstehenden Schaden in Form von Zins- und Renditeverlusten selbst zu tragen, denn die Anbieter garantieren lediglich den Kapitalerhalt, nicht bzw. nur in einzelnen Produktgattungen werden auch Zinsgarantien ausgesprochen.  ■ Frohe Weihnachten und viel Erfolg im Jahr 2020 ©Konstiantyn

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