MandantenJournal 4/2020

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0  Umstand, dass das Geschäft vorübergehend nicht für Kunden geöffnet werden durfte, war weder der baulichen Beschaffenheit der Räume noch der Lage des Geschäfts geschuldet. Die Schließung war vielmehr grundsätzlicher Art, da durch regen Publi- kumsverkehr eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Wird der Betrieb wie hier losge- löst von der Beschaffenheit der Mietsache untersagt, fällt dies in den Risikobereich des Mieters. Die Schließungsanordnung führt auch nicht dazu, dass dem Vermieter die Überlassung der Mietsache unmöglich wird und der Mieter aus diesem Grund die Miete verweigern kann. Letztendlich kann sich der Mieter auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, da die Par- teien durch die umsatzabhängige Miethöhe bereits eine Risikoverteilung vorgenommen haben. ■ EINKOMMENSTEUER Badrenovierung nicht absetzbar Die Kosten für eine Badrenovierung können nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte zum entsprechenden Versuch mit einer klaren Absage. Geklagt hatte ein Ehepaar, welches gemeinsam zur Einkommensteuer ver- anlagt ist. Der Ehemann unterhielt im gemeinsamen Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Das Paar renovierte das Bad sowie den dazugehörigen Flur umfas- send. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie einen Teil dieser Kosten gel- tend, sodass der Gewinn des Ehegatten durch die Renovierungskosten niedriger ausfiel. Dabei wurden die über das Jahr angefallenen Kosten für das gesamte Wohnhaus im Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers umgerechnet. Keine Abzugsmöglichkeit Entgegen der Auffassung der Kläger lehnte der BFH eine Abzugsmöglichkeit der Badrenovierungskosten ab. Dabei verneinte es beide möglichen Wege, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Die erste Variante, nach der die Kosten origi- när als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten können, lehnte der BFH direkt ab. Denn die Renovierung des auch privat genutzten Badezimmers ist schon räumlich keine Aufwendung für das Arbeitszimmer. Bleibt die zweite Mög- lichkeit, wonach Kosten, die das ganze Gebäude betreffen, als Betriebsausga- ben in der Einkommensteuer angesetzt werden können, wenn eine selbststän- dige Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder Haus stattfindet. In diesem Fall werden die für das Gebäude angefalle- nen Gesamtkosten über den Flächen- anteil des Arbeitszimmers mittelbar als Betriebskosten berücksichtigt. Diese Möglichkeit lehnte das Gericht jedoch ebenfalls ab. Die Begründung: Die Reno- vierung einzelner Räume wie hier des Badezimmers und des Flurs sind keine das Gebäude betreffende Gesamtkosten. Damit wären vielmehr Renovierungen der Fassade oder des Daches gemeint.  ■ GESELLSCHAFTSRECHT Zu hohe Geschäftsführerbezüge gefährden Gemeinnützigkeit Zahlt eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Bezüge, kann ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Zu einer solchen Entscheidung gelangte kürzlich der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt hatte einem imGesundheits- und Sozialbereich tätigen Unternehmen die Gemeinnützigkeit für die Streitjahre 2005–2010 aberkannt. Nach erfolglosem Einspruch klagte das Unternehmen gegen das Finanzamt. Das zuständige Finanzge- richt bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde und gab dem Finanzamt recht. Auch der Gang vor die höchste Instanz, den Bundesfinanzhof (BFH), blieb für das Unter- nehmen erfolglos. Fremdvergleich ergab Unverhältnismäßigkeit Der BFH begründete den Entzug der Gemeinnützigkeit mit der unverhältnismä- ßigen Höhe der Geschäftsführerbezüge. Um herauszufinden, ob Geschäftsführerbezüge für ein gemeinnütziges Unternehmen zu hoch sind, wurde ein sog. Fremdvergleich vorgenommen. Hierfür wurde dessen Gehalt mit der Gehaltsstruktur anderer Wirtschaftsunternehmen verglichen. Um nur unverhältnismäßige Überschreitungen der üblichen Bezüge herauszufinden, wird ohnehin von einer Bandbreite an angemes- senen Bezügen ausgegangen. Nur wenn die obere Grenze dieser Bandbreite um mehr als 20 % überstiegen wird, sind die Bezüge als unangemessen einzustufen. Die Gemeinnützigkeit wird aber erst dann aberkannt, wenn der Verstoß gegen das Verbot von Mittelfehlverwendung mehr als nur geringfügig ist. Die Richter wiesen zudem explizit darauf hin, dass es keinen eigenen Arbeitsmarkt für gemeinnützige Organisationen gebe, sodass der Vergleichsmaßstab für die Bezüge der gleiche sei wie für Unternehmen der freien Wirtschaft. Fazit: Die Entscheidung verdient eine weit- reichende Beachtung unter Trägern gemein- nütziger Körperschaften und Vereine.  ■ © Iryna

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