MandantenJournal 1/2020

Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an.  Der Ansatz eines Sachbezugswerts für eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassene Woh- nung unterbleibt, soweit die vom Arbeitneh- mer gezahlte Miete mindestens 2/3 des orts- üblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als € 25 pro Quadratmeter beträgt. Beiträge für Kranken- und Pflegeversiche- rung für das eigene Kind, die von den Eltern getragen werden, können Eltern ab sofort als Sonderausgaben ansetzen. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.  ■ EINKOMMENSTEUERRECHT Dienstjubiläum als Werbungskosten Nicht nur die Ausgaben für Geburtstagsfeiern können als Werbungskosten gelten und die private Einkommensteuer mindern, sondern auch die Kosten für ein Dienstjubiläum. So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Ein Mitarbeiter eines Finanzamts richtete anlässlich seines 40. Dienstjubiläums eine Feier aus. Die Kosten für Häppchen und Wein setzte er als Werbungskosten in sei- ner Einkommensteuererklärung an. Das für ihn zuständige Finanzamt lehnte die Berück- sichtigung der Kosten sowie den Einspruch des Beamten ab. Nachdem das Finanzgericht eine Berücksichtigung der Kosten ebenfalls versagte, zog der Finanzbeamte vor den BFH. Rahmen ist entscheidend Der BFH gab dem Kläger Recht. Grund für die Anerkennung war nicht nur der betriebliche Anlass des Dienstjubiläums. Der Anlass einer Feier ist zwar ein erhebliches Indiz, aber nicht das alleinentscheidende Krite- rium, ob Bewirtungsaufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Entscheidend ist vielmehr die Gästeliste, ob sich die Einla- dung also ausschließlich oder mehrheitlich an Kollegen richtet oder an private Bekannte. Auch der Ort der Veranstaltung sowie die Höhe der Ausgaben sind ausschlaggebend. Sind, wie im Fall des Finanzbeamten, alle Kollegen eingeladen, spricht dies für eine betriebliche Veranlassung der Feier. Sol- len hingegen nur bestimmte Arbeitskolle- gen mitfeiern, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass der Jubilar zu diesen eine private Freundschaft pflegt. Dies wäre ein Argument dafür, die Kosten nicht als beruflich veran- lasst und damit nicht als Werbungskosten anzusehen. Letztlich sprach laut BFH im Falle des Dienstjubiläums aber auch der Rahmen der Feier dafür, die Feier als beruflich ver- anlasst zu sehen. Denn der Finanzbeamte lud an einemMontag zwischen 11 und 13 Uhr in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Kosten blieben dabei überschaubar, sodass die Kosten als Werbungskosten in der Ein- kommensteuer anerkannt wurden. Fazit: Handelt es sich umein berufsbezogenes Ereigniswie einDienstjubiläumoder eine Ge- burtstagsfeier, die im betrieblichen Rahmen ausgerichtet wird, können die Kosten hierfür als Werbungskosten eingestuft und von der Einkommensteuer abgesetzt werden. ■ LOHNSTEUER UND SOZIALVERSICHERUNG Beschränkung bei Sachbezügen Das Jahressteuergesetz 2019 enthält unter anderem auch eine Änderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Bekommt ein Arbeitnehmer nämlich Sachzu­ wendungen vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag von monatlich € 44, können diese steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Das ist zwar weiterhin möglich, aber in der Anwendung eingeschränkt worden. Nicht mehr wie bisher begünstigt sind zweck- gebundene Geldleistungen oder nachträg- liche Kostenerstattungen. Weiterhin mög- lich sind Gutscheine. In den letzten Jahren kamen zunehmend Anbieter auf den Markt, die den Arbeitgebern Geldkarten für deren Arbeitnehmer zur Verfügung stellten, welche monatlich bis zur Freigrenze von € 44 aufge- laden werden konnten. Mit diesen konnten die Arbeitnehmer dann Waren oder Dienst- leistungen bei Dritten beziehen. Verschiedene Geldkarten Laut Gesetzesbegründung sind zukünftig nur noch sog. Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten begünstigt. Erstere berechtigen dazu, Waren oder Dienstleis- tungen ausschließlich vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen, zweitere können zusätzlich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden. Durch die Einengung sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen geför- dert werden. Die Kartenanbieter mussten, damit der Sachcharakter gewahrt bleibt, mit den Akzeptanzpartnern eine Vereinbarung schließen, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist. Auch beim Umtausch einer Ware darf der Gegenwert nicht in bar ausbezahlt werden. Nicht mehr begünstigt sind sog. Open- Loop-Karten, also Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen oder eine eigene IBAN haben, die für Überweisungen z. B. über PayPal oder für den Erwerb von Devisen genutzt werden können. Ausblick: Zu beachten ist, dass wie bisher die Summe von € 44 eine Freigrenze dar- stellt: Das bedeutet, dass bei Überschrei- ten des Betrags auch nur um einen Cent der gesamte Betrag nicht mehr begünstigt ist. Darüber hinaus dürfen die Gutscheine nur im Inland einlösbar sein und die Gewährung des Sachbezugs muss zusätzlich zum ohne- hin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wer- den. Damit ist eine Umwandlung von bisher steuerpflichtigem Geldlohn in steuerfreien Sachlohn ausgeschlossen. ■ ©AndreyPopov

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