KlientenJournal 1/2019

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506  anzusehen. Der Arbeitgeber wirkte nämlich in vielfältiger Weise auf die Fahrzeit der Arbeitnehmer ein , weshalb die freie Zeitein- teilung für diese Zeit nicht gegeben war und folglich die gesamte Wegzeit als Arbeitszeit einzustufen war. Zu diesem Schluss kam der OGH insbe- sondere deshalb, weil die Arbeitnehmer kein beliebig wählbares Verkehrsmittel verwenden durften, sondern der Weg mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden musste. Weiters hatten die Arbeitnehmer bereits ab dem Wohnort Betriebsmittel zu verwenden (die Firmenfahrzeuge wurden in der Nacht von Kooperationspartnern mit Arbeitsmaterial und Ersatzteilen bestückt) und wurden über den Ort ihres ersten Kundentermins erst kurzfristig informiert. Außerdem hatten sie für die Fahrt zwin- gend den kürzesten Weg zu wählen sowie während der Fahrt dem Arbeitgeber für etwaige Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Wege wurden ab dem Wohnort auf- gezeichnet und punktuell (insbesondere bei Vorliegen von Kundenreklamationen) kontrolliert. Fahrtunterbrechungen für pri- vate Zwecke waren zwar erlaubt, dauerten diese jedoch länger als 15 Minuten, wurden sie nicht bezahlt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war daher davon auszugehen, dass der Arbeitgeber während der Wegzeit bereits in räumlicher und zeitlicher Hinsicht über die Zeit der Arbeitnehmer verfügt. Inwieweit der Weg Ihrer Außendienst- mitarbeiter bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit darstellt, ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wir unter- stützen Sie dabei gerne!  ■ UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug trotz Formmangel Für den Vorsteuerabzug müssen alle materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich. Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsemp- fängers unbeachtlich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungs- empfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinter- ziehungen oder sonstigen, die Umsatz- steuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einem aktuel- len Erkenntnis bestätigt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist trotz Vorliegens von formellenMängeln bei einer Rechnung für den Vorsteuerabzug entscheidend, dass diemateriellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss feststehen, dass ǜǜ der Leistungsempfänger selbst Unter- nehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, ǜǜ er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwe- cke seiner umsatzbesteuerten Umsät- ze verwendet und ǜǜ die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerli- chen Unternehmer erbracht worden sind. Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfan- gende Unternehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht selbst dann zu, wenn die Rechnung etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw. eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausrei- chend, wenn die Finanzverwaltung über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der Vorausset- zungen für eine korrekte Rechnung gegen- über der Finanz zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch, bereits bei Rechnungs- ausstellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.  ■ MITARBEITER Essenszuschüsse für Arbeitnehmer Der Verwaltungsgerichtshof hat festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen. Der Gesetzgeber sieht eine Steuerbe- freiung für die unentgeltliche oder verbil- ligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor. Dafür ist belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z.B. Werksküche) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden. Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons), die den Arbeit- nehmer zur Einnahme von freien oder verbil- ligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung. Mahlzeiten in Gaststätten Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei , wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Voll- menü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer , die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von € 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs durch die Barzah- lung kein steuerfreier Essenszuschuss vor. Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern. Hinweis: Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen proMonat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund € 950 pro Jahr zur Verfügung stellen. ■ ©MonkeyBusiness

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