KlientenJournal 1/2019

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistung (auf den er sich bezieht) und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Beispiele Einzweck-Gutscheine: ǜǜ Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung. ǜǜ Gutschein für ein bestimmtes Küchen- gerät, der in allen Filialen und bei Fran- chisenehmern in ganz Österreich einge- löst werden kann. Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gut- schein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Beispiele Mehrzweck-Gutscheine: ǜǜ Gutschein einer Restaurantkette über € 100. Es können sowohl Getränke als auch Speisen konsumiert werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Somit steht die geschul- dete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutschein-Ausstellung noch nicht fest. ǜǜ Gutschein für Schreibwaren im Wert von € 25, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. Hier steht der Leistungsort (Ö oder D) noch nicht fest. Umsatzsteuerliche Folgen Bereits bei Übertragung (Ausstellung) eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszu- gehen. Somit wird bei der Übertragung Umsatzsteuer ausgelöst. Die Übertragung von Mehrzweck- Gutscheinen stellt hingegen noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Bei Mehrzweck- Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leis- tungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Von Fall zu Fall prüfen Das frühere Konzept (Grad der „Konkreti- sierung“ der Leistung) und das seit dem 1.1.2019 gültige Konzept (Einzweck-, Mehr- zweck-Gutscheine) haben systematisch eine gewisse Ähnlichkeit, dennoch kann es im Einzelfall zu einer anderen umsatzsteuer- lichen Behandlung kommen. Wir empfehlen Ihnen daher jedenfalls eine Einzelfallprü- fung vorzunehmen . Inwieweit das neue Konzept auf andere Bereiche im Steuer- recht (z.B. Erfassung von Gutscheinen in der Registrierkasse) Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten.  ■ UMSATZSTEUER Einzweck-Gutschein oder Mehrzweck-Gutschein? Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein sogenannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Es ist also nicht mehr zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden. MITARBEITER Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte Eine Neuregelung beim Sachbezugs- wert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor, einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt. Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitneh- mers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nun ist lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ bildet und eine Größe von 30 m² nicht über- steigt. Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden. Bei einer Größe von mehr als 30 m², aber nicht mehr als 40m², ist der maßgeb- liche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richt- wert gemäß Richtwertgesetz.  ■ Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts führen Abbruchkosten und der Restbuch- wert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird. Das Bundesfinanzgericht kam in einem aktuellen Fall zur Ansicht, dass durch umfas- sende Umbaumaßnahmen eine insgesamt einschneidende Änderung der Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist, sodass nicht mehr von einem identen Wirtschaftsgut gesprochen werden kann. Durch die Änderung der Wesensart des Gebäudes von Büro zu Wohnungen konnte daher der Restbuchwert des Gebäudes sofort als Betriebsausgabe und somit steuer- lich mindernd geltend gemacht werden. Dies würde auch für etwaige Abbruchkosten gelten.  ■

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