KlientenJournal 1/2020

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506  bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht umsatzsteuerbefreit – wurde ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleich- zeitig zustehendemVorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinn- voll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vor- steuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können. Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen Der Steuersatz auf elektronische Publika- tionen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbü- cher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern) beträgt ab 1.1.2020 10 % (statt wie bisher 20 %). Dieser ermä- ßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, bei- spielsweise Artikel einer Zeitung. Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10 % und 20 %igen Steuer- satz nicht mehr erforderlich. Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsver- pflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „Sharing Economy“ vorliegen, wenn Beherbergungs- umsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemein- schaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unter- nehmer. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahres- umsatz von über € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden). Durch diese Regelungen soll eine Durch- setzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festgelegt, wann eine sol- che Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldever- pflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann. Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -Mofas Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroau- tos ist es ab 2020 möglich, bei unternehme- rischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern oder Mofas den Vorsteuerab- zug in Anspruch zu nehmen.  ■ EUGH-URTEIL EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe Aus dem derzeit geltenden Gesetz ergibt sich, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichi- schen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. Aufgrund des nunmehr ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wäre davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das endgültige Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten. Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden.   ■ E-Zustellung ab 1.1.2020 Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – seit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung zwischen Behörden und Unternehmern teilzunehmen. Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Vor- aussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe ange- passt werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird. Ab 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teil- nehmen, ausgenommen ǜ jene Unternehmen, die wegen Unter- schreiten der Umsatzgrenze (ab 1.1.2020 € 35.000 pro Jahr) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmel- dungen verpflichtet sind und ǜ jene Unternehmen, für die die Teil- nahme aufgrund fehlender techni- scher Voraussetzungen (keine inter- netfähige Hardware wie etwa PC, Laptop, Tablet, Smartphone) oder fehlendem Internetanschluss unzu- mutbar ist. Welche Schritte für die Empfangsbereit- schaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhän- gig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmens- serviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umge- setzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Post- korb“ abholen. Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung wer- den weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Wir stehen Ihnen gerne bei der Ein- richtung der elektronischen Zustellung zur Verfügung!  ■ ©annet999

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