KlientenJournal 1/2020

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at LOHNVERRECHNUNG Verpflichtende Korrektur des Jahressechstels Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen, ob die unterjährig lohnsteuer- begünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen. Wurde mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den begünstigten festen Steu- ersätzen versteuert, so muss der Arbeit- geber die Lohnabrechnung verpflichtend aufrollen. Dies erfolgt bei einem laufenden Dienstverhältnis in der Regel im Dezember. Unter dem Jahressechstel sind sonsti- ge Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) zu verstehen, die im Ausmaß von zwei durch- schnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von € 620 mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert wer- den. Dieser Steuersatz beträgt ǜ für die ersten € 620........................0 % ǜ für die nächsten € 24.380. .............6 % ǜ für die nächsten € 25.000 ............ 27 % ǜ für die nächsten € 33.333.........35,75 % Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstneh- meranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333 betragen – wie ein laufender Bezug mit dem progressiven Lohnsteuertarif zu versteuern. Zeitpunkt der Auszahlung Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt unterjährig im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hoch- rechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hoch- rechnung sind alle laufenden Bezüge, inklu- sive der mit dem sonstigen Bezug ausge- zahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen. Durch hohe laufende Bezüge in der ers- ten Jahreshälfte undVorziehung des Auszah- lungszeitpunktes von sonstigen Bezügen war es bisher möglich, mehr als ein Jahres­ sechstel als sonstige Bezüge begünstigt zu versteuern. Wenn ab 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufen- den Bezüge mit den festen Steuersätzen im laufenden Kalenderjahr versteuert wurde, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr diese übersteigenden Beträge mittels Lohn- Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuerta- rif zu versteuern. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Aufrollung im jeweiligen Beendigungsmonat zu erfolgen. In Fällen der unterjährigen Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz) muss nicht aufgerollt werden. Während im Zuflusszeitpunkt von sons- tigen Bezügen somit noch auf die hochge- rechneten laufenden Bezüge abgestellt wird, deckelt die neue Regelung das Jahressechs- tel insoweit absolut, als nur mehr auf die tat- sächlich zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt wird (Begrenzungsrechnung) und davon ein Sechstel begünstigt ist.  ■ IMMOBILIEN Tageweise Vorsteuerkorrektur bei Immobilien Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großre- paraturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert. Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgege- benen Frist eine Änderung der Verhält- nisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegen- standes (z.B. Schenkung einer Betriebs­ immobilie an ein Familienmitglied und damit eine künftige Verwendung für den nicht unternehmerischen Bereich), so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) hat dabei eine tageweise Aliquotierung der Vorsteuerkorrektur zu erfolgen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzu- ges ist notwendig, wenn sich die Verhält- nisse ändern, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren. Der Berichtigungszeitraum beträgt gegenwärtig 4 Jahre bei beweglichen Gegenständen bzw. 19 Jahre bei Grund- stücken (einschließlich Gebäuden) und beginnt mit dem auf das Jahr der erst- maligen Verwendung folgenden Kalen- derjahr. Das Bundesfinanzgericht hat erst kürzlich in einem Fall entschieden, dass geltend gemachte Vorsteuern nicht im Ausmaß von einem vollen Zehntel zu berichtigen waren, sondern lediglich zwei Dreihundertfünfundsechzigstel davon. Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großre- paraturen Vorsteuern geltend gemacht haben und ändert sich die unternehme- rische Nutzung des Gebäudes, so sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren. Da dies oftmals komplizierte Berechnungen erfordert, empfehlen wir eine frühzeitige Beratung – wir unterstüt- zen Sie dabei gerne!  ■ ©deagreez

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