KlientenJournal 1/2021

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax -7 E-Mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax -33 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Johannes Kandlhofer AUSGABE 1 / 2021 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0, Fax -22 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus und Verlustersätze sollen möglichst viele Unternehmen bis in jene Phase retten, in der wieder Gewinne erwirtschaftet werden können. Wer auch durch die Maßnahmenpa- kete der Bundesregierung nicht aus- reichend Unterstützung findet, kann noch auf andere Möglichkeiten zurück- greifen, um den Bestand seines Unter- nehmens zu sichern. Das Wichtigste dabei: Behalten Sie den Überblick – werfen Sie häufiger einen Blick auf Ihre aktuellen Zahlen, die BWA bzw. die monatliche Analyse. Lassen Sie nicht zu viel Zeit vergehen; nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir alle Möglichkeiten für Ihr Unternehmens ausschöpfen können. Auch während der Pandemie gibt es die Möglichkeit zur individuellen Bera- tung, sei es per Videokonferenz, per Telefon oder unter den entsprechen- den gesundheitlichen Vorsichtsmaß- nahmen in unserer Kanzlei. CORONA-HILFE Corona-Verlustersatz beantragen Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio. zu beantragen. Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 bis 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkosten- zuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden. Umsätze vor dem 16.9.2020? Den Verlustersatz erhalten operative Unter- nehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständi- ger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben. Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der imVergleich zu 2019 durch die COVID- 19-Krise bedingte Umsatzausfall, der min- destens 30 % betragen muss ; der gesam- te Verlustersatz muss mindestens € 500 betragen. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeit- räume im Verlustersatz unterbrechen. Durch den Verlustersatz werden ǜ 70 %, wenn das Unternehmen 50 Mitar- beiter oder mehr beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme auf mehr als € 10 Mio. belaufen, oder © insta_photos  Corona-Verlustersatz bis zu 3 Millionen Euro

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